Statuten
1§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern/Österreichische Auflagenkontrolle" und hat seinen Sitz in Wien.
2§2. Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung, Bereitstellung und Veröffentlichung von vergleichbaren und objektiv ermittelten Unterlagen über die Verbreitung von Printmedien und anderen Werbeträgern, die ihr Verbreitungsgebiet in Österreich haben (Auflagenkontrolle).
(2) Der Verein handelt stets im Interesse aller Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern, irgendwelche Leistungen für einzelne Mitglieder tätigt der Verein nicht.
(3) Aufgabe des Vereins ist ferner die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder bei Wettbewerbsverstößen gemäß § 14 UWG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Daten aus Erhebungen des Vereins.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Der Verein handelt stets im Interesse aller Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern, irgendwelche Leistungen für einzelne Mitglieder tätigt der Verein nicht.
(3) Aufgabe des Vereins ist ferner die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder bei Wettbewerbsverstößen gemäß § 14 UWG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Daten aus Erhebungen des Vereins.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3§3. Beiträge
(1) Der Verein hebt Mitgliedsbeiträge zur Deckung der ihm zur Durchführung seiner Aufgaben anfallenden Kosten ein. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Generalversammlung.
(2) Die Kosten für die Auflagenkontrolle gem. § 2 Abs. 1 sind von den Mitgliedern gesondert zu bezahlen. Diese setzen sich aus den externen Prüfgebühren und den anteiligen internen Kosten des Vereins zusammen. Unterbleibt die Prüfung eines Printmediums oder eines anderen Werbeträgers, so entfallen zwar die externen Kosten, die anteiligen internen Kosten sind aber jedenfalls zu bezahlen.
(3) Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes sind die Durchführung von Veranstaltungen, Untersuchungen und die Herausgabe von Publikationen.
(2) Die Kosten für die Auflagenkontrolle gem. § 2 Abs. 1 sind von den Mitgliedern gesondert zu bezahlen. Diese setzen sich aus den externen Prüfgebühren und den anteiligen internen Kosten des Vereins zusammen. Unterbleibt die Prüfung eines Printmediums oder eines anderen Werbeträgers, so entfallen zwar die externen Kosten, die anteiligen internen Kosten sind aber jedenfalls zu bezahlen.
(3) Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes sind die Durchführung von Veranstaltungen, Untersuchungen und die Herausgabe von Publikationen.
4§4. Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein, die einen Werbeträger oder eine Werbeagentur, Werbungsmittlung oder Werbeberatung betreiben.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.
5§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder üben das aktive und passive Wahlrecht aus. Juristische Personen üben dieses Recht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins, die vor allem im § 2 definiert sind, zu fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Kostenbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 und 2) pünktlich zu entrichten, die Bestimmungen der Statuten des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Arbeit des Vereins und deren Ergebnisse beeinträchtigen könnten.
(3) Ein Hinweis auf die Mitgliedschaft bei diesem Verein ist Mitgliedern, die einen Werbeträger betreiben, nur im Zusammenhang mit dem Werbeträger, dessen Auflage kontrolliert wurde, gestattet.
(4) Das Mitglied hat die ÖAK schad- und klaglos hinsichtlich aller Ansprüche zu halten, die gegen die ÖAK auf Grund der Auflagenmeldungen dieses Mitglieds erhoben werden. Der ÖAK stehen entsprechende Regressansprüche zu.
(5) Mitglieder, die sich an einer vom Verein im Sinne des § 2 vorbereiteten und durchgeführten Auflagenkontrolle beteiligen, verpflichten sich, die Wahrnehmung ihrer Rechte als Auftraggeber an den Verein zu übertragen.
(6) Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht einzusetzen, dessen Funktionen durch § 16 dieser Statuten geregelt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins, die vor allem im § 2 definiert sind, zu fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Kostenbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 und 2) pünktlich zu entrichten, die Bestimmungen der Statuten des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Arbeit des Vereins und deren Ergebnisse beeinträchtigen könnten.
(3) Ein Hinweis auf die Mitgliedschaft bei diesem Verein ist Mitgliedern, die einen Werbeträger betreiben, nur im Zusammenhang mit dem Werbeträger, dessen Auflage kontrolliert wurde, gestattet.
(4) Das Mitglied hat die ÖAK schad- und klaglos hinsichtlich aller Ansprüche zu halten, die gegen die ÖAK auf Grund der Auflagenmeldungen dieses Mitglieds erhoben werden. Der ÖAK stehen entsprechende Regressansprüche zu.
(5) Mitglieder, die sich an einer vom Verein im Sinne des § 2 vorbereiteten und durchgeführten Auflagenkontrolle beteiligen, verpflichten sich, die Wahrnehmung ihrer Rechte als Auftraggeber an den Verein zu übertragen.
(6) Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht einzusetzen, dessen Funktionen durch § 16 dieser Statuten geregelt werden.
6§5a. Ruhen der Mitgliedsrechte bei Ordnungsmaßnahmen
Für die Zeit, für die der Vorstand gegen ein Mitglied wegen Verletzung der Meldepflichten oder aus anderen Gründen Ordnungsmaßnahmen in Form des zeitweiligen Ruhens (Sistierens) der Mitgliedschaft verhängt, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte einschließlich der Rechte der von diesem Mitglied in Organe und Gremien der ÖAK entsandten Personen mit Ausnahme der Rechte in der Generalversammlung.
7§6. Prüfungsergebnisse und Prüfungsmaterial
(1) Der Verein haftet nicht für die von Mitgliedern in eigener Zusammenstellung vorgenommenen Veröffentlichungen des freigegebenen Datenmaterials.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Materials; § 17 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Materials; § 17 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
8§7. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das folgende Kalenderjahr wirksam. Die Kündigung berührt jedoch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung beschlossenen Prüfungsvorhaben und den daraus entstandenen bzw. entstehenden Verbindlichkeiten ergeben,
b) durch Tod bei physischen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand; Mitglieder, die aus der ÖAK austreten oder aus dieser ausgeschlossen werden, können erst nach einer 2jährigen Wartezeit ab dem Ende des Halbjahres, in dem der Ausschluss/Austritt erfolgte, wieder aufgenommen werden.
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere die Nichterfüllung der Mitgliedspflichten trotz vorhergehender Mahnung, die Nichtbezahlung der festgesetzten Beiträge innerhalb einer gesetzten Frist und ein Verstoß gegen die Statuten bzw. gegen die Interessen des Vereins.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum der Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zu. Diese ist beim Vorstand einzubringen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
(4) Ausgetretene, ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
a) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das folgende Kalenderjahr wirksam. Die Kündigung berührt jedoch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung beschlossenen Prüfungsvorhaben und den daraus entstandenen bzw. entstehenden Verbindlichkeiten ergeben,
b) durch Tod bei physischen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand; Mitglieder, die aus der ÖAK austreten oder aus dieser ausgeschlossen werden, können erst nach einer 2jährigen Wartezeit ab dem Ende des Halbjahres, in dem der Ausschluss/Austritt erfolgte, wieder aufgenommen werden.
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere die Nichterfüllung der Mitgliedspflichten trotz vorhergehender Mahnung, die Nichtbezahlung der festgesetzten Beiträge innerhalb einer gesetzten Frist und ein Verstoß gegen die Statuten bzw. gegen die Interessen des Vereins.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum der Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zu. Diese ist beim Vorstand einzubringen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
(4) Ausgetretene, ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
9§8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. das Präsidium
4. die Beiräte/Ausschüsse
5. die Rechnungsprüfer
6. das Schiedsgericht
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. das Präsidium
4. die Beiräte/Ausschüsse
5. die Rechnungsprüfer
6. das Schiedsgericht
10§9. Die Generalversammlung
(1) Mindestens einmal pro Kalenderjahr ist eine ordentliche Generalversammlung vom Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriflich erfolgen, wobei E-Mail das Schriftformerfordernis erfüllt; maßgeblich ist das Datum des Versands. Die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg- Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Generalversammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Generalversammlung verbunden sind. Wenn bei einer virtuellen Generalversammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so ist die Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens sieben Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gelangt sein. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(3) Der Generalversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung des Budgets, des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1,
e) die Änderung der Statuten,
f) die Grundsatzbeschlussfassung über die Durchführung von Auflagenprüfungen gemäß § 2 Abs.1,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des allfällligen Vermögens,
h) Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Zu allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder sind bei Verhinderung zur Übertragung ihrer Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied berechtigt, die Übertragung ist der ÖAK-Geschäftsstelle vor Beginn der Sitzung schriftlich (z.B. per E-Mail) mitzuteilen; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, sind bei der Anwesenheit als vertretene Mitglieder zu berücksichtigen.
(6) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(7) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens sieben Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gelangt sein. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(3) Der Generalversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstands,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung des Budgets, des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1,
e) die Änderung der Statuten,
f) die Grundsatzbeschlussfassung über die Durchführung von Auflagenprüfungen gemäß § 2 Abs.1,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des allfällligen Vermögens,
h) Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit. Zu allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder sind bei Verhinderung zur Übertragung ihrer Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied berechtigt, die Übertragung ist der ÖAK-Geschäftsstelle vor Beginn der Sitzung schriftlich (z.B. per E-Mail) mitzuteilen; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, sind bei der Anwesenheit als vertretene Mitglieder zu berücksichtigen.
(6) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(7) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.
11§10. Der Vorstand
(1) In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, bei juristischen Personen deren bevollmächtigte Vertreter, wählbar. Erlischt eine Mitgliedschaft, wird ein Mitglied ausgeschlossen oder erlischt die Bevollmächtigung des Vertreters eines Mitgliedes, so endet automatisch mit dem Eintritt des Ereignisses die Vorstandsfunktion dieses Mitgliedes bzw. ihres Vertreters.
(2) Der Vorstand besteht aus neun bis einundzwanzig Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes sind der Gruppe der Printmedien und mindestens vier der Gruppe der Agenturen vorbehalten. Vor der Wahl des Vorstands legt die Generalversammlung die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Printmedien und der Gruppe der Agenturen fest. Die beiden Gruppen erstellen Wahlvorschläge für die aus diesen Gruppen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten sowie bis zu drei Präsidentenstellvertreter (hievon mindestens ein Vertreter eines Printmediums und ein Vertreter einer Agentur), den Kassier, den Kassier-Stellvertreter, den Schriftführer und den Schriftführer-Stellvertreter. Dem Vorstand gehören mit beschließender Stimme die Vorsitzenden der vom Vorstand eingerichteten Beiräte an. Diese werden bei der Höchstzahl der Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet.
(3) Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, also auch nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Präsidium und unterzeichnet gemeinsam mit einem Stellvertreter alle Urkunden, besonders jene, die den Verein verpflichten. Bei Gefahr ist der Präsident auch allein zeichnungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können nur persönlich unter Berücksichtigung von §10 (9) mitwirken.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung gilt bis zum 31.12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist unbeschränkt möglich. Nicht wiedergewählt werden kann, wer in der abgelaufenen Periode nicht bei wenigstens 50 % der Vorstandssitzungen in der Zeit, die er dem Vorstand angehört hat, persönlich anwesend war.
(6) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere
a) die Erstellung von Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluss, sowie der Beschluss über allfällige Aufwandsentschädigungen,
b) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung,
f) Entscheidung über die Richtlinien für die Durchführung der von der Generalversammlung beschlossenen Auflagenprüfung,
g) die Prüfung, ob die Erhebung des Datenmaterials der Auflagenprüfung den Richtlinien entspricht,
h) die Entscheidung über die Form der Veröffentlichung der Auflagenkontrollen,
i) die Festlegung der Kosten für die Auflagenkontrolle,
j) Kooptierung von Mitgliedern des Vorstandes wenn die maximale Zahl von 21 der durch die Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder nicht ausgeschöpft ist oder wenn eine Vorstandsfunktion durch Ausscheiden oder Erlöschen (§ 10 Absatz 1) freigeworden ist; die Kooptierung endet mit der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes.
(7) Der Vorstand erstattet in der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Generalversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder anwesend bzw. im Sinne des Abs. (9) vertreten ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch muss zur Gültigkeit eines Beschlusses mindestens je die Hälfte der in Abs. 2 genannten Gruppen Printmedien und Agenturen zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Im Fall der Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen/Beratungen des Vorstands kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder durch Stimmendelegation vertreten. Die Stimmendelegation ist vom delegierenden Vorstandsmitglied für den jeweiligen Termin der ÖAK-Geschäftsstelle schriftlich (z.B. per E-Mail) vor Sitzungsbeginn mitzuteilen. Der Vorstand kann die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch einen fachlich ausgewiesenen Bevollmächtigten, der nicht bereits dem Vorstand angehört, gestatten.
(2) Der Vorstand besteht aus neun bis einundzwanzig Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes sind der Gruppe der Printmedien und mindestens vier der Gruppe der Agenturen vorbehalten. Vor der Wahl des Vorstands legt die Generalversammlung die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Printmedien und der Gruppe der Agenturen fest. Die beiden Gruppen erstellen Wahlvorschläge für die aus diesen Gruppen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten sowie bis zu drei Präsidentenstellvertreter (hievon mindestens ein Vertreter eines Printmediums und ein Vertreter einer Agentur), den Kassier, den Kassier-Stellvertreter, den Schriftführer und den Schriftführer-Stellvertreter. Dem Vorstand gehören mit beschließender Stimme die Vorsitzenden der vom Vorstand eingerichteten Beiräte an. Diese werden bei der Höchstzahl der Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet.
(3) Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, also auch nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Präsidium und unterzeichnet gemeinsam mit einem Stellvertreter alle Urkunden, besonders jene, die den Verein verpflichten. Bei Gefahr ist der Präsident auch allein zeichnungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können nur persönlich unter Berücksichtigung von §10 (9) mitwirken.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung gilt bis zum 31.12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist unbeschränkt möglich. Nicht wiedergewählt werden kann, wer in der abgelaufenen Periode nicht bei wenigstens 50 % der Vorstandssitzungen in der Zeit, die er dem Vorstand angehört hat, persönlich anwesend war.
(6) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere
a) die Erstellung von Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluss, sowie der Beschluss über allfällige Aufwandsentschädigungen,
b) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung,
f) Entscheidung über die Richtlinien für die Durchführung der von der Generalversammlung beschlossenen Auflagenprüfung,
g) die Prüfung, ob die Erhebung des Datenmaterials der Auflagenprüfung den Richtlinien entspricht,
h) die Entscheidung über die Form der Veröffentlichung der Auflagenkontrollen,
i) die Festlegung der Kosten für die Auflagenkontrolle,
j) Kooptierung von Mitgliedern des Vorstandes wenn die maximale Zahl von 21 der durch die Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder nicht ausgeschöpft ist oder wenn eine Vorstandsfunktion durch Ausscheiden oder Erlöschen (§ 10 Absatz 1) freigeworden ist; die Kooptierung endet mit der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes.
(7) Der Vorstand erstattet in der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Generalversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder anwesend bzw. im Sinne des Abs. (9) vertreten ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch muss zur Gültigkeit eines Beschlusses mindestens je die Hälfte der in Abs. 2 genannten Gruppen Printmedien und Agenturen zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Im Fall der Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen/Beratungen des Vorstands kann ein Vorstandsmitglied seine Stimme an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder durch Stimmendelegation vertreten. Die Stimmendelegation ist vom delegierenden Vorstandsmitglied für den jeweiligen Termin der ÖAK-Geschäftsstelle schriftlich (z.B. per E-Mail) vor Sitzungsbeginn mitzuteilen. Der Vorstand kann die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch einen fachlich ausgewiesenen Bevollmächtigten, der nicht bereits dem Vorstand angehört, gestatten.
12§11. Das Präsidium
(1) Das Präsidium wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch diese gewählt und besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, dem Kassier und dem Kasser-Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Beirates Print sowie allenfalls weiteren Mitgliedern, sodass jedoch insgesamt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums nicht mehr als zehn beträgt.
(2) Dem Präsidium obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Generalversammlung übertragen sind. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Es ist in allen seinen Maßnahmen dem Vorstand verantwortlich.
(3) Zum Wirkungskreis des Präsidiums gehören insbesondere:
a) die Genehmigung der Ausschreibungsrichtlinien für die vom Verein in Auftrag gegebenen Auflagenkontrollen,
b) die Bestellung eines Geschäftsführers und die Entscheidung über weitere Anstellungen
c) die Beschlussfassung über Honorierung von Mitarbeitern.
(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) §10 (9) gilt sinngemäß ausgenommen der letzte Satz.
(2) Dem Präsidium obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Generalversammlung übertragen sind. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Es ist in allen seinen Maßnahmen dem Vorstand verantwortlich.
(3) Zum Wirkungskreis des Präsidiums gehören insbesondere:
a) die Genehmigung der Ausschreibungsrichtlinien für die vom Verein in Auftrag gegebenen Auflagenkontrollen,
b) die Bestellung eines Geschäftsführers und die Entscheidung über weitere Anstellungen
c) die Beschlussfassung über Honorierung von Mitarbeitern.
(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) §10 (9) gilt sinngemäß ausgenommen der letzte Satz.
13§12. Geschäftsstelle und Geschäftsführung
(1) Den Organen des Vereins steht zur Erfüllung der Aufgaben die Geschäftsstelle zur Verfügung, diese wird vom Vereinsgeschäftsführer/der Vereinsgeschäftsführerin geleitet. Der Vereinsgeschäftsführer/die Vereinsgeschäftsführerin wird vom Vorstand bestellt.
(2) Die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen obliegt dem Vereinsgeschäftsführer/der Vereinsgeschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Präsidenten (im Fall dessen Verhinderung, im Einvernehmen mit einem seiner Stellvertreter) im Rahmen des Budgets.
(2) Die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen obliegt dem Vereinsgeschäftsführer/der Vereinsgeschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Präsidenten (im Fall dessen Verhinderung, im Einvernehmen mit einem seiner Stellvertreter) im Rahmen des Budgets.
14§13. Die Beiräte/Ausschüsse
(1) ÖAK-Beirat Print
Der Vorstand beruft jedenfalls einen Beirat für Printwerbeträger "ÖAK- Beirat Print", der aus fachkundigen Personen aus den Bereichen der Printmedien und der Werbewirtschaft besteht. Der Beirat berät die Richtlinien der "Österreichischen Auflagenkontrolle" und begleitet regelmäßig die Tätigkeit der ÖAK. Er beschließt Empfehlungen an den Vorstand. Der Beirat wird vom neugewählten Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode bestellt. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, dieser Vorsitzende muss jedenfalls Vertreter eines Mitgliedsverlages sein. Dieser gehört dem Vorstand mit beschließender Stimme an.
(2) Die Ausschüsse
Darüber hinaus kann der Vorstand bei Vorliegen der Notwendigkeit auch Ausschüsse für andere Themenbereiche einsetzen. Über den Vorsitz und die Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Die Vorsitzenden gehörendem Vorstand mit beratender Stimme an.
Der Vorstand beruft jedenfalls einen Beirat für Printwerbeträger "ÖAK- Beirat Print", der aus fachkundigen Personen aus den Bereichen der Printmedien und der Werbewirtschaft besteht. Der Beirat berät die Richtlinien der "Österreichischen Auflagenkontrolle" und begleitet regelmäßig die Tätigkeit der ÖAK. Er beschließt Empfehlungen an den Vorstand. Der Beirat wird vom neugewählten Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode bestellt. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, dieser Vorsitzende muss jedenfalls Vertreter eines Mitgliedsverlages sein. Dieser gehört dem Vorstand mit beschließender Stimme an.
(2) Die Ausschüsse
Darüber hinaus kann der Vorstand bei Vorliegen der Notwendigkeit auch Ausschüsse für andere Themenbereiche einsetzen. Über den Vorsitz und die Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Die Vorsitzenden gehörendem Vorstand mit beratender Stimme an.
15§14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer bis zur übernächsten
ordentlichen Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer, denen die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel obliegt. Bei der Auswahl der Rechnungsprüfer ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese unabhängig und unbefangen sind. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand erstattet in der Generalversammlung Bericht über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
(2) Die Rechnungsprüfer sind wiederwählbar, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer sind wiederwählbar, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.
16§15. Ordnungsmaßnahmen und Sanktionen
(1) Bei Verletzung der Richtlinien durch die Mitglieder können folgende Ordnungsmaßnahmen durch den Vorstand ergriffen werden:
(a) Die öffentliche oder nicht öffentlich ausgesprochene Rüge
(b) Disziplinarstrafen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Darstellung und/oder Meldung von Auflagenzahlen oder bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Vorlage der Unterlagen (insbesondere Punkte 52 und 53 der Richtlinien sowie Punkt 20 der Prüfordnung). Die Disziplinarstrafen verhängt der Vorstand; diese Disziplinarstrafen werden jeweils bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Darstellung und/oder Meldung von Auflagenzahlen und/oder bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Vorlage der Unterlagen für jedes dieser Delikte gesondert verhängt. Sie betragen pro gemeldetem Halbjahr und Delikt mindestens die Jahresprüfgebühr des Jahres, in dem die Prüfung erfolgt, und kann in besonders schweren Fällen pro Delikt bis zum Dreifachen dieser Jahresprüfgebühr betragen.
(c) Die Sistierung (Aussetzung) der Mitgliedschaft. Bei Aussetzen der Meldung durch den Verlag ist die Sistierung jedenfalls für die Dauer von zwei Halbjahren auszusprechen. Für die Dauer der Sistierung ist die Berechtigung zur Führung des ÖAK Zeichens und die Mitgliedschaft in den ÖAK Gremien ausgesetzt.
(d) Ausschluss, wenn durch das Verhalten eines Mitgliedes gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird.
(2) Es können auch mehrere Sanktionen nebeneinander verhängt werden.
(3) Bei Streitigkeiten bezüglich der Ordnungsmaßnahmen und Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht gemäß § 16 der Statuten.
(a) Die öffentliche oder nicht öffentlich ausgesprochene Rüge
(b) Disziplinarstrafen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Darstellung und/oder Meldung von Auflagenzahlen oder bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Vorlage der Unterlagen (insbesondere Punkte 52 und 53 der Richtlinien sowie Punkt 20 der Prüfordnung). Die Disziplinarstrafen verhängt der Vorstand; diese Disziplinarstrafen werden jeweils bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Darstellung und/oder Meldung von Auflagenzahlen und/oder bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Vorlage der Unterlagen für jedes dieser Delikte gesondert verhängt. Sie betragen pro gemeldetem Halbjahr und Delikt mindestens die Jahresprüfgebühr des Jahres, in dem die Prüfung erfolgt, und kann in besonders schweren Fällen pro Delikt bis zum Dreifachen dieser Jahresprüfgebühr betragen.
(c) Die Sistierung (Aussetzung) der Mitgliedschaft. Bei Aussetzen der Meldung durch den Verlag ist die Sistierung jedenfalls für die Dauer von zwei Halbjahren auszusprechen. Für die Dauer der Sistierung ist die Berechtigung zur Führung des ÖAK Zeichens und die Mitgliedschaft in den ÖAK Gremien ausgesetzt.
(d) Ausschluss, wenn durch das Verhalten eines Mitgliedes gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird.
(2) Es können auch mehrere Sanktionen nebeneinander verhängt werden.
(3) Bei Streitigkeiten bezüglich der Ordnungsmaßnahmen und Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht gemäß § 16 der Statuten.
17§16. Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil bei gleichzeitiger Benennung der Streitfrage dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung entscheidet und es sich bei der Streitigkeit um keine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt. Soferne es sich um eine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt, können die ordentlichen Gerichte auch nach Beendigung des Schiedsverfahrens oder nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist angerufen werden. Bei allen anderen vereinsinternen Streitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nur angerufen werden, wenn das Schiedsgericht Sechs-Monate-Frist entschieden hat.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil bei gleichzeitiger Benennung der Streitfrage dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung entscheidet und es sich bei der Streitigkeit um keine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt. Soferne es sich um eine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt, können die ordentlichen Gerichte auch nach Beendigung des Schiedsverfahrens oder nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist angerufen werden. Bei allen anderen vereinsinternen Streitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nur angerufen werden, wenn das Schiedsgericht Sechs-Monate-Frist entschieden hat.
18§17. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Die Beschlussfassung bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Dem Vorstand obliegt es, die Liquidation des Vereins durchzuführen und einen abschließenden Kassenbericht sowie einen entsprechenden Bericht der Rechnungsprüfer beizubringen.
(3) Ein allfälliges Vereinsvermögen ist im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Hat die Generalversammlung gemäß § 9 (3) anlässlich der freiwilligen Auflösung des Vereins keinen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst, fällt dieses zu gleichen Teilen dem "Verband Österreichischer Zeitungen", dem "Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien-Verband" und dem "Fachverband Werbung in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" oder den allfälligen Nachfolgeorganisationen zu.
(2) Dem Vorstand obliegt es, die Liquidation des Vereins durchzuführen und einen abschließenden Kassenbericht sowie einen entsprechenden Bericht der Rechnungsprüfer beizubringen.
(3) Ein allfälliges Vereinsvermögen ist im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Hat die Generalversammlung gemäß § 9 (3) anlässlich der freiwilligen Auflösung des Vereins keinen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst, fällt dieses zu gleichen Teilen dem "Verband Österreichischer Zeitungen", dem "Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien-Verband" und dem "Fachverband Werbung in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" oder den allfälligen Nachfolgeorganisationen zu.
19§18. Geschlechtsneutralität
Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten teils auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Regelungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.