Richtlinien Podcast

A) Präambel

Die ÖAK ist die erste Organisation in Österreich, die gemeinsam mit dem Markt eine Podcast-Zertifizierung im Einklang mit internationalen Regeln eingeführt hat. Dadurch ist es möglich, Publisher eine vergleichbare und verlässliche Verbreitungszahl der Podcast-Downloads anzubieten. Durch die ÖAK-Zertifizierung wird dem Werbemarkt und den Werbetreibenden mehr Transparenz durch faire und geprüfte Zahlen geboten.

Intention und Geist der ÖAK-Podcast-Richtlinien zielen daher auf eine faire und auf den gleichen Grundsätzen basierende Darstellung der zu meldenden Zahlen. Jede schuldhafte Veränderung von Daten, die zu einer unrichtigen Darstellung und/oder Meldung laut Richtlinien führt, läuft dem Geist und den Grundsätzen der ÖAK zuwider und wird mit Sanktionen belegt.

Jeglicher Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, jede Umgehung von Richtlinien, sowie jede Beugung von Bestimmungen widerspricht dem einheitlichen Bekenntnis aller Mitglieder zu einer fairen und von gleichen Grundsätzen ausgehenden Darstellung.

Die Mitglieder verpflichten sich daher, bei Abgabe der Meldungen nach bestem Wissen und Gewissen offen, richtig und fair zu verfahren, d.h. im Sinne des Vereinszweckes nur solche Zahlen in die jeweilige Kategorie zu inkludieren, die einer der Intention und dem Geist der Richtlinien gemäßen Betrachtungsweise entsprechen.

B) Voraussetzungen

Das Meldeverfahren Podcast dient der Feststellung der Verbreitung von abonnierbaren Audiodateien im Internet.

Ein Podcast wird als redaktioneller Audioinhalt definiert, der On Demand konsumiert werden kann und sich durch einen RSS-Feed auszeichnet. Entscheidend für die Ausweisung ist, dass der RSS-Feed durch einen technischen Podcast-Host, der vom IAB zertifiziert wurde, ausgespielt wird.

Ein Publisher trägt die rechtliche Verantwortung für den redaktionellen und werblichen Inhalt und kann beliebig viele Podcasts anmelden.

Veröffentlichungsgrundlage
Maßgeblich für alle Veröffentlichungen ist eine gültige Preisliste für die Buchungen von Werbeschaltungen in Podcasts.

C) Mitgliedschaft/Aufnahmeverfahren

  1. Mitglied wird der Publisher des Podcasts. Ist der Publisher bereits ÖAK-Mitglied, wird der Podcast bei der Österreichischen Auflagenkontrolle/ÖAK mittels eigenen Formulars angemeldet.
  2. Ist der Publisher kein ÖAK-Mitglied und möchte sein Podcast anmelden, hat er ein entsprechendes Formular für die Aufnahme und eine Teilnahmeerklärung zu übermitteln.
  3. Das Aufnahmeverfahren umfasst
    • Übermittlung der Teilnahmeerklärung bzw. Aufnahmeantrag und Teilnahmeerklärung für neue Mitglieder an die ÖAK-Geschäftsstelle.
    • Mediadaten des Podcast-Angebotes.
    • Zustimmung des ÖAK-Vorstandes.

D) Ablehnung von Aufnahmeanträgen

  1. Ein Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn
    • sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ergibt, dass die Prüfung nicht entsprechend den ÖAK-Statuten bzw. den ÖAK-Richtlinien möglich ist, oder
    • ein Anbieter von Podcasts die von der ÖAK angesetzte Aufnahmeprüfung nicht wahrnimmt, oder
    • die Aufnahmeprüfung ergibt, dass der technische Podcast-Host nicht vom IAB zertifiziert wurde, oder
    • vor oder während des Aufnahmevorgangs in unzulässiger Weise mit dem ÖAK-Zeichen oder ÖAK-Hinweisen geworben wurde.

E) Meldung

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Podcasts regelmäßig, pünktlich und vollständig im vorgesehenen Schema zu melden. Nur für gemeldete und geprüfte Podcasts ist die Führung des ÖAK-Zeichens gestattet.
  2. Publisher von Podcasts, die die Pflicht zur Meldung wenigstens eines Werbeträgers oder die sonstigen Meldepflichten verletzen, können vom ÖAK-Vorstand mit Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (Statut § 15) belegt werden.
  3. Meldeform
    Die Meldung erfolgt durch das Mitglied auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung nach dem vorgegebenen Schema zum jeweiligen Meldetermin monatlich.
  4. Meldeschlusstermin
    Die Podcast-Meldungen sind jeweils pünktlich bis 10. des Folgemonats mittels vorgegebenen Schemas zu erfassen und zu bestätigen.
  5. Nichterstattung der Meldung
    Wird keine Meldung erstattet, so werden vom ÖAK-Vorstand Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (§ 15 Statuten) eingeleitet.
    Der Vorstand behält sich das Recht vor, über begründete Ausnahmeansuchen, die bis spätestens zu Beginn des nächsten Monats schriftlich eingebracht werden müssen, von Fall zu Fall zu entscheiden.
  6. Nichteintreffen der Meldung
    Liegt die Meldung für den Podcast nicht vor, wird folgender Vermerk angeführt: „Meldung nicht eingetroffen“. In speziellen Fällen kann ein entsprechender erklärender Hinweis vermerkt werden.
    Nachfristen werden nur nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle gewährt. Die Gründe hierfür müssen jedoch eine Nachfristsetzung rechtfertigen.
  7. Inhalt der Meldung
    a) Podcast-Name
    b) Publisher und/oder Marke
    c) Kategorie
    Pro Podcast muss eine Kategorie zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind ausgeschlossen. Folgende Kategorien stehen zur Auswahl:
    • Bildung
    • Comedy
    • Fiktion
    • Freizeit
    • Geschichte
    • Gesellschaft und Kultur
    • Gesundheit und Fitness
    • Kinder und Familie
    • Kunst
    • Musik
    • Nachrichten
    • Politik
    • Regionales
    • Religion und Spiritualität
    • Sport
    • Technologie
    • TV und Film
    • Wahre Kriminalfälle
    • Wirtschaft
    • Wissenschaft
    d) Valider Download
    Der Download wird als gültig gewertet, wenn nachgewiesen werden kann, dass seine Audiostreams von einem IAB-zertifizierten technischen Podcast-Host ausgestrahlt werden.
    Der Podcast-Host muss gemäß IAB-Spezifikationen valide Downloads bilden. Das bedeutet, dass lt. IAB die
    • 1-Minuten-Regel Anwendung findet
    • Nur bei Fehlen der exakten Abspiellänge findet die 100%-Regel Anwendung, d.h. hier zählen ausschließlich 100% Downloads.
    e) Aktive Episoden des Meldemonats

F) Veröffentlichung

  1. Die ÖAK veröffentlicht die gemeldeten Podcast-Produkte jeweils sechs Werktage nach Meldeschlusstermin.
  2. In der Ausweisung werden für jedes teilnehmende Podcast-Produkt die folgenden Zahlen angezeigt:
    • Podcast-Name
    • Publisher und/oder Marke
    • Kategorie
    • valide Downloads aktueller Monat
    • valide Downloads Vormonat
    • Prozentuelle Veränderung zur Vorperiode
    • Aktive Episoden aktueller Monat
    • Aktive Episoden Vormonat
    • Veröffentlichte Episoden aktueller Monat
    • Rang

G) Prüfung

  1. Die von der ÖAK beauftragten Prüfer sind berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die notwendigen Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung der gemeldeten Zahlen von Bedeutung ist.
    Alle den Prüfern zur Kenntnis kommenden Geschäftsvorgänge werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht jedes ÖAK-Prüfers.
  2. Prüfungshäufigkeit
    Podcast-Meldungen werden mindestens einmal jährlich nach Veröffentlichung geprüft.
  3. Prüfungszeitraum
    Die Prüfung umfasst grundsätzlich ein Monat. Als Grundlage dienen die Monatswerte der Podcasts. Bei neuen Podcasts erfolgt die Erstprüfung vor der erstmaligen Veröffentlichung und erstreckt sich auf den zurückliegenden Monat.

H) RSS-Host-Zertifizierung

Es werden nur von der ÖAK zertifizierte technische RSS-Hosts für die Meldung anerkannt. Diese sind jederzeit aktuell abrufbar unter IAB Tech Lab.

I) Werbung mit Podcastzahlen und Richtlinien für das ÖAK-Zeichen

Vergleiche zwischen den in der ÖAK ausgewiesenen Podcasts sind zulässig. Bei werblichen Aussagen und Darstellungen, in denen ein Bezug auf die ÖAK enthalten ist, darf nur das veröffentlichte Schema beworben werden. Summenbildungen, die nicht veröffentlicht sind, sind unzulässig.

J) Inkrafttreten

Diese Fassung der Richtlinien tritt am 01.01.2024 in Kraft.