37. Mitgliedsverlage sind verpflichtet, bei einer Werbung mit Auflagenzahlen in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen (ÖAK-Zeichen oder Hinweise auf die ÖAK oder die Mitgliedschaft bei der ÖAK) folgende Regeln zu beachten:
Es dürfen keine anderen Auflagenzahlen – ausgenommen bei Auflagenvergleichen – genannt werden als die für das zum Zeitpunkt des Abdrucks des Auflagenhinweises unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten - oder in die nächstfolgende Auflagenmeldung der ÖAK bekannt gegebenen - Durchschnittszahlen, letztere ab der Erstattung der Auflagenmeldung. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist die direkte oder indirekte (durch entsprechende graphische Darstellung bewirkte) Veröffentlichung von Summen, die nicht von der ÖAK veröffentlicht werden.
Den Auflagenzahlen ist hinzuzufügen:
a) der Zeitraum (Halbjahresschnitt bzw. Jahresschnitt) und die Erscheinungsweise/-tage bzw. bei Tageszeitungen die Tage, an denen diese erscheinen, in dem die genannte Auflage erreicht wurde oder erreicht wird (z.B. HJ/08), sowie
b) die jeweilige Auflagenkategorie, auf die sich die genannte Auflagenzahl bezieht (z.B. Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert, Druckauflage etc., nicht lediglich "Auflage" oder “Verkauf”).
c) Wenn ein Verlag mit den gemeldeten, nicht geprüften Zahlen wirbt, ist der Hinweis "ÖAK" oder "laut Meldung an die ÖAK" gestattet. Hinweise, wie "ÖAK geprüft" oder "ÖAK bestätigt" sind nur dann zulässig, wenn der Titel für den beworbenen Zeitraum einer ÖAK-Prüfung unterzogen wurde. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung dürfen nur solche Zahlen verwendet werden, die uneingeschränkt vom Prüfinstitut bestätigt wurden; einschränkende Vermerke sind den Werbeaussagen hinzuzufügen.
Auflagenvergleiche zwischen den Halbjahren bzw. Jahren sind zulässig, jedoch sind die für das unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten Durchschnittszahlen zu inkludieren. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig.
Den Auflagenzahlen ist hinzuzufügen:
a) der Zeitraum (Halbjahresschnitt bzw. Jahresschnitt) und die Erscheinungsweise/-tage bzw. bei Tageszeitungen die Tage, an denen diese erscheinen, in dem die genannte Auflage erreicht wurde oder erreicht wird (z.B. HJ/08), sowie
b) die jeweilige Auflagenkategorie, auf die sich die genannte Auflagenzahl bezieht (z.B. Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert, Druckauflage etc., nicht lediglich "Auflage" oder “Verkauf”).
c) Wenn ein Verlag mit den gemeldeten, nicht geprüften Zahlen wirbt, ist der Hinweis "ÖAK" oder "laut Meldung an die ÖAK" gestattet. Hinweise, wie "ÖAK geprüft" oder "ÖAK bestätigt" sind nur dann zulässig, wenn der Titel für den beworbenen Zeitraum einer ÖAK-Prüfung unterzogen wurde. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung dürfen nur solche Zahlen verwendet werden, die uneingeschränkt vom Prüfinstitut bestätigt wurden; einschränkende Vermerke sind den Werbeaussagen hinzuzufügen.
Auflagenvergleiche zwischen den Halbjahren bzw. Jahren sind zulässig, jedoch sind die für das unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten Durchschnittszahlen zu inkludieren. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig.
38. Bei Auflagenhinweisen in Verbindung mit der ÖAK
im Impressum verpflichten sich die Mitgliedsverlage, diese nach jedem Halbjahr zu überprüfen und zu korrigieren.
39. Bei Werbung mit einer von der ÖAK ausgewiesenen Verkauften und/oder Verbreiteten Auflage müssen außer der Summe auch die zugrunde liegenden Auflagenkategorien angeführt werden,
wenn die Darstellung Vergleiche zwischen Titeln unterschiedlicher Verlage/Verlagsgruppen enthält (Zahlen dieser Verlage/Verlagsgruppen in einem Zusammenhang darstellt); bei Darstellung ausschließlich von Titeln eines Verlages/einer Verlagsgruppe kann der Ausweis der Verkauften und/oder Verbreiteten Auflage zugrunde liegenden Auflagenkategorien unterbleiben.
Diese Bestimmung umfasst auch Darstellungen in Presseaussendungen und redaktionellen Texten, die vom Verlag veranlasst wurden oder auf von ihm in Umlauf gesetzten Vergleichen beruhen.
Diese Bestimmung umfasst auch Darstellungen in Presseaussendungen und redaktionellen Texten, die vom Verlag veranlasst wurden oder auf von ihm in Umlauf gesetzten Vergleichen beruhen.
40. Bei werblichen Aussagen und Darstellungen,
in denen ein Bezug auf die ÖAK enthalten ist, dürfen wohl Summen von ÖAK Zahlen gebildet werden, auch wenn diese Summen selbst nicht von der ÖAK ausgewiesen werden, jedoch dürfen lediglich Summe(n) als Zahlen oder als grafische Darstellung angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen.
Eine Summenbildung mit Verweis auf ÖAK Zahlen und unter Nutzung des ÖAK Zeichens ist daher nur in den Summen Verkaufte Auflage, Abonnements, Einzelverkauf, Gratisvertrieb und Verbreitete Auflage zulässig. Eine andere Anführung von Zahlen und Summenbildungen ohne Verweis auf ÖAK und ohne Nutzung des ÖAK Zeichens sind möglich.
Erfolgt eine Summenbildung mit ÖAK Zahlen, wobei die Summe nicht in der ÖAK ausgewiesen wird, so darf lediglich die Summe als Zahl angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen.
Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Einzelauflagenkategorien ist unzulässig.
Eine Summenbildung mit Verweis auf ÖAK Zahlen und unter Nutzung des ÖAK Zeichens ist daher nur in den Summen Verkaufte Auflage, Abonnements, Einzelverkauf, Gratisvertrieb und Verbreitete Auflage zulässig. Eine andere Anführung von Zahlen und Summenbildungen ohne Verweis auf ÖAK und ohne Nutzung des ÖAK Zeichens sind möglich.
Erfolgt eine Summenbildung mit ÖAK Zahlen, wobei die Summe nicht in der ÖAK ausgewiesen wird, so darf lediglich die Summe als Zahl angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen.
Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Einzelauflagenkategorien ist unzulässig.
41. Vergleiche
zwischen in der ÖAK ausgewiesenen Titeln sind nur innerhalb der einzelnen Auflagenkategorien und Summenbildungen der Auflagenstruktur zulässig.
42. Die ÖAK übernimmt es, Verletzungen dieser Bestimmungen zu verfolgen.
Die Verantwortung für die Richtigkeit der in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen genannten Auflagenzahlen, die sich nicht auf Meldezeiträume der ÖAK erstrecken, liegt ausschließlich bei dem Verlag; der Vorstand kann ferner je nach Schwere des Verstoßes Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen gemäß Statut § 15 beschließen.