A) GRUNDBEDINGUNGEN

Das Meldeverfahren Paid Content dient der Feststellung der Verbreitung kostenpflichtiger digitaler Nutzungsrechte von Applikationen („Apps“) und Webangeboten, die als Werbeträger vermarktet werden.

Die Form, in der das Paid-Content-Produkt angeboten wird, muss eine eindeutige Identifikation des Paid-Content-Produktes, eine klare Abgrenzung zu anderen Produkten, ermöglichen.
Der Kaufpreis muss sich unmittelbar auf das eine Paid-Content-Produkt beziehen. Es muss mindestens EUR 0,99 (brutto) pro Einzelnutzungsrecht je Kalendertag der Laufzeit des Erscheinungsintervalls als Abgabepreis erlöst werden.

B) MITGLIEDSCHAFT/AUFNAHMEVERFAHREN

  1. Mitglied wird der Anbieter des Paid-Content-Produktes. Ist der Anbieter bereits ÖAK-Mitglied, wird das Paid-Content-Produkt bei der Österreichischen Auflagenkontrolle/ÖAK mittels eigenen Formulars angemeldet.
  2. Die Aufnahme als Mitglied und die damit verbundene Aufnahme eines Paid-Content-Produktes bzw. bei bestehender Mitgliedschaft die Aufnahme eines Paid-Content-Produktes erfolgt aufgrund eines förmlichen Aufnahmeverfahrens.
  3. Das Aufnahmeverfahren umfasst:
    • Übermittlung der Teilnahmeerklärung bzw. Aufnahmeantrag und Teilnahmeerklärung für neue Mitglieder an die ÖAK-Geschäftsstelle.
    • Produktbeschreibung sowie detaillierte Angaben zu den Angebotsmodellen pro Verkaufsplattform.
    • Prüffähige Unterlagen zum Nachweis der im letzten Kalendermonat verkauften digitalen Nutzungsrechte.
    • Mediadaten des Paid-Content-Angebotes.
    • Für die Dauer der Mitgliedschaft sind der Geschäftsstelle kostenfreie Nutzungsrechte bzw. Zugänge zum prüfpflichtigen Paid-Content-Produkt zu übermitteln.
    • Zustimmung des ÖAK-Vorstandes.

C) ABLEHNUNG VON AUFNAHMEANTRÄGEN

  1. Ein Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn:
    • sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ergibt, dass die Prüfung nicht entsprechend den ÖAK-Statuten bzw. den ÖAK-Richtlinien möglich ist, oder
    • ein Anbieter von Paid-Content-Produkten die von der ÖAK angesetzte Aufnahmeprüfung nicht wahrnimmt, oder
    • die Aufnahmeprüfung ergibt, dass die zum Nachweis der Prüftätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht wurden oder nicht beigebracht werden können, oder
    • vor oder während des Aufnahmevorgangs in unzulässiger Weise mit dem ÖAK-Zeichen oder ÖAK-Hinweisen geworben wurde.
  2. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung gestellt werden.

D) MELDUNG

  1. Jedes Mitglied ist nach § 3 der Richtlinien Print in der geltenden Fassung verpflichtet, die digitalen Nutzungsrechte regelmäßig, pünktlich und vollständig zu melden. Nur für gemeldete und geprüfte Nutzungsrechte ist die Führung des ÖAK-Zeichens gestattet. Verlage, die die Pflicht zur Meldung wenigstens eines Werbeträgers oder die sonstigen Meldepflichten verletzen, können vom ÖAK-Vorstand mit Ordnungsmaßnahmen/ Sanktionen (Statut § 15) belegt werden.
  2. Meldeform
    Die Meldung erfolgt durch das Mitglied auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung nach dem vorgegebenen Schema zum jeweiligen Meldetermin, der für die Print-Auflagenmeldung gilt.
  3. Meldetermin
    Die Auflagenmeldungen sind jeweils pünktlich bis 10. des zweiten Monats nach Halbjahresende mittels vorgegebenen Schemas zu erfassen und zu bestätigen
  4. Nichterstattung der Meldung
    Wird keine Auflagenmeldung erstattet, so werden vom ÖAK-Vorstand Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (§ 15 Statuten) eingeleitet.
    Der Vorstand behält sich das Recht vor, über begründete Ausnahmeansuchen, die bis spätesten zu Beginn des jeweiligen Meldehalbjahres schriftlich eingebracht werden müssen, von Fall zu Fall zu entscheiden. ÖAK-Teilnehmer, die das gesamte Jahr Mitglied der ÖAK waren, bei denen aber wegen fehlender Halbjahresmeldungen keine zwei Halbjahresmeldungen vorliegen, können beim Jahresschnitt in der entsprechenden Liste nicht ausgewiesen werden. Dies wird in der Liste auch vermerkt.
  5. Nichteintreffen der Meldung
    Liegt die Meldung für das Paid-Content-Angebot nicht vor, wird folgender Vermerk angeführt: „Auflagenmeldung für Paid-Content-Angebot nicht eingetroffen.“ In speziellen Fällen kann ein entsprechender erklärender Hinweis vermerkt werden.
    Nachfristen werden nur nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle bis 16:00 Uhr des Meldeschlusstages gewährt. Danach erfolgt die Veröffentlichung erst im Zuge der Ausweisung der Korrekturlisten.
  6. Inhalt der Meldung
    • Digitale Nutzungsrechte im Sinne dieser Richtlinien sind gegen Entgelt vergebene Nutzungsrechte, die nachvollziehbar gezählt werden können.
    • Als digitale Nutzungsrechte sind zu melden:
      • digitale Einzel-Nutzungsrechte
      • digitale Abo-Nutzungsrechte, diese beinhalten auch Kombinationsangebote
    • Maßgeblich für die Meldung sind Reports zu den Verkäufen. Es sind ausschließlich Werte für die Nutzungsrechte zu melden, die dem Angebot zugeordnet werden können.
      Für jede angemeldete Angebotsplattform muss eine gesonderte Meldung abgegeben werden.
  7. Einzel-Nutzungsrechte
    • Die Meldung erfolgt einmalig an dem Tag, an dem das bezahlte, gültige Nutzungsrecht beginnt.
    • Berechnung: Alle Nutzungsrechte pro Kalendertag werden summiert und durch die Anzahl der Kalendertage im Halbjahr/Jahr dividiert.
    • Das Einzel-Nutzungsrecht ist zeitlich auf einen Kalendertag oder auf max. 24 Stunden befristet.
    • Der Mindestpreis beträgt EUR 0,99 pro Einzelnutzungsrecht.
  8. Abo-Nutzungsrechte
    • Die Meldung beginnt an dem Tag, an dem das bezahlte, gültige Nutzungsrecht beginnt und endet an dem Tag, an dem das bezahlte, gültige Nutzungsrecht endet.
    • Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Kalendertage.
    • Berechnung: Alle Nutzungsrechte pro Kalendertag werden summiert und durch die Anzahl der Kalendertage im Halbjahr/Jahr dividiert.
    • Die Laufzeit ist unbefristet, wobei jedoch eine regelmäßige Fakturierung zu erfolgen hat.
    • Der Mindestpreis beträgt EUR 3,30/Monat.
  9. Kombinationsangebote
    • Definition
      Kombinationsangebote im Sinne der Richtlinien sind Zusammenstellungen von zwei oder mehr Angeboten, deren Nutzung in dieser Zusammenstellung dem Kunden kostenpflichtig angeboten wird. Kombinationsangebote können sowohl aus gleichartigen, als auch aus unterschiedlichen Produkten (print/digital/sonstiges) bestehen.
      Kombinationsmöglichkeiten (fakultative Aufzählung):
      • App mit Printtitel
      • App mit anderem digitalen Angebot (online/TV)
      • App mit App
      • Onlineangebot mit Printtitel
      • App mit ePaper
      • ...
      Abhängig von der Angebotsunterbreitung und der Preisgestaltung können die digitalen Nutzungsrechte für ein oder mehrere Paid Content-Produkte, die Bestandteil eines Kombinationsangebots sind, unter den folgenden Voraussetzungen in die Meldungen einbezogen werden:
      • Paid Content-Produkte aus dem Kombinationsangebot müssen mindestens auf einer Anbieterplattform auch alleine zu beziehen sein. Der Mindestpreis muss EUR 0,99/Monat betragen.
      • Unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Plattformen sind zulässig, sie sind jedoch auf den einzelnen Plattformen einheitlich handzuhaben. Gleiches gilt für unterschiedliche Preise für unterschiedliche Endgeräte. Anbieterplattformen sind z.B. die Homepage des Verlages, Online-Kioske, iTunes-Store, Google Play, etc.
      • Die Preisanteile je Paid Content-Produkt innerhalb eines Kombinationsangebotes müssen die Anforderungen an die Mindestpreise erfüllen. Das Kombinationsangebot, aus dem Bestandteile in die Meldung eingehen, muss die Anforderungen an die Mindestpreise erfüllen.
      • Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung dem bisherigen Leistungsumfang ein Paid Content-Produkt hinzugefügt und soll dieses Paid Content-Produkt in die Meldung an die ÖAK einbezogen werden, muss entweder
        • der Preis entsprechend erhöht werden,
          und
        • eine aktive Willenserklärung des Kunden zum Erhalt des Paid Content-Produktes vorliegen. Als aktive Willenserklärung des Kunden gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Kunden eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zu dem Erhalt des Paid Content-Produktes zum Inhalt hat. Ein stillschweigend erteiltes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht.
      • Das Paid Content-Produkt aus dem Kombinationsangebot muss mit dem entsprechend einzeln zu beziehenden Produkt zu 100 % identisch sein.
    • Veränderungen
      Alle Veränderungen der Bezeichnung und der Anschrift des Verlages, des Ansprechpartners, des Namens des Produkts, des Erscheinungsintervalls, der Mediadaten, etc. sind der ÖAK unverzüglich bekannt zu geben.
      Zu jedem Meldezeitraum ist der ÖAK die jeweils gültige Preisliste zu übermitteln.
    • Es erfolgt keine Differenzierung in Inland und Ausland.

E) PRÜFUNG

  1. Sinngemäß gilt F) Prüfung Punkt 49 - 57 der Richtlinien Print in der geltenden Fassung.
    Sinngemäß gilt Punkt 1 bis 6 der Prüfordnung der Richtlinien Print in der geltenden Fassung.
    Die Prüfung erfolgt differenziert nach ausgewiesenen Paid Content-Auflagekategorien.
  2. Prüfungsablauf
    Die von der ÖAK beauftragten Prüfer sind berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die notwendigen Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung der gemeldeten Zahlen von Bedeutung ist.
    Alle den Prüfern zur Kenntnis kommenden Geschäftsvorgänge werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht jedes ÖAK-Prüfers.
    • Prüfungsunterlagen
      Damit jeder Prüfer seine Aufgaben erfüllen kann, müssen alle für die Erstellung der Auflagenmeldung verwendeten und zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Unterlagen auf Anforderung am Ort der Prüfung und zu dem festgesetzten Prüfungstermin vollständig vorliegen.
      Insbesondere müssen zur Prüfung lückenlose Originalunterlagen und Quelldaten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; dies umfasst eine detaillierte Mengen- und Preisstatistik je Angebots- und Verkaufsplattform über alle Verkäufe und bestehenden digitalen Nutzungsrechte im Meldehalbjahr, auf deren Grundlage der Anbieter seine Meldung abgegeben hat. Die Unterlagen müssen so geführt sein, dass der Prüfer die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen sind vom Verlag oder Dritten zu bestätigen.
    • Prüfungshäufigkeit
      Die Auflagenmeldungen werden mindestens einmal jährlich geprüft.
    • Prüfungszeitraum
      Die Prüfung umfasst grundsätzlich das Halbjahr. Als Grundlage dienen die für diesen Zeitraum erstatteten Auflagenmeldungen.
    • Prüfung bei in die ÖAK aufgenommenen Paid Content-Angeboten
      Bei neuen Paid Content-Angeboten erfolgt eine Erstprüfung vor der erstmaligen Veröffentlichung und erstreckt sich auf das abgelaufene Halbjahr.
    • Inhalt der Prüfung
      Grundlage ist die Angebotsbeschreibung sowie der Nachweis der Werbeträgereigenschaft. Die Verkäufe sind in einer Gesamtstatistik wie folgt aufzuschlüsseln:
      • Summe der im Prüfungszeitraum gemeldeten und gültigen digitalen Einzel-Nutzungsrechte
      • Summe der im Prüfungszeitraum gemeldeten und gültigen digitalen Abo-Nutzungsrechte
    • Nachweis der Verkäufe
      Die Prüfung des Verkaufs der digitalen Nutzungsrechte erfolgt anhand geeigneter Nachweise durch Unterlagen der jeweiligen Anbieter-, Abrechnungs- und Verkaufsplattformen. Aus diesen Unterlagen müssen mindestens die folgenden Informationen eindeutig zu entnehmen sein:
      • Beginn/Ablauf der Gültigkeit des Nutzungsrechts (Datum)
      • Laufzeit der Gültigkeit des Nutzungsrechts
      • Produktname oder andere, eindeutige Produkt-ID
      • Anzahl der verkauften Paid Content-Produkte
      • Preis des jeweils verkauften Paid Content-Produkts
      • Fakturierungszeitpunkt
      • auf den Meldezeitraum abgegrenzte Umsätze für das Paid Content-Produkt
      • eindeutige Identifikation des Käufers
        Die eindeutige Identifikation ist immer dann gegeben, wenn der Käufer mit Namen und Kontaktadresse nachweisbar ist. Nur im Falle von Verkäufen über externe Angebotsplattformen, bei denen diese Identifikation aufgrund nachzuweisender rechtlicher Vorgaben des Plattformbetreibers nicht möglich ist, wird als eindeutige Identifikation anerkannt, wenn die Bestätigung jeder einzelnen entgeltpflichtigen Bestellung und Zahlung vorliegt und die Abführung der Vergütung an den Plattformbetreiber für jede einzelne Bestellung nachgewiesen ist.
        Werden die Nachweise nicht durch Unterlagen der jeweiligen Anbieter-, Abrechnungs- und Verkaufsplattformen, sondern durch interne Reports des Anbieters geführt, müssen diese die genannten Mindestinformationen enthalten.
        Sind weitere Dienstleister eingeschaltet, z.B. zur Zahlungsabwicklung, sind ebenfalls geeignete Nachweise beizubringen. Dies sind insbesondere Bereitstellungsnachweise, Rechnungsduplikate bzw. Rechnungsausgangslisten, Erlöskonten der Finanzbuchhaltung, Debitorenkonten, Preisgruppenmengenstatistiken; weiters auch Abonnentendateien und Kaufverträge.
    • Erlösabstimmung
      Der Nachweis der Verkaufserlöse in der Finanzbuchhaltung muss so erfolgen, dass sich durch Umrechnung (Erlösabstimmung) die Anzahl der verkauften digitalen Nutzungsrechte des Prüfungszeitraums ermitteln lässt.
    • Prüfbericht
      Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der ÖAK-Prüfer einen schriftlichen Bericht, in dem auch eventuelle Abweichungen zwischen Meldung und festgestellten Zahlen eingetragen werden. Die Abweichungen sind zu erläutern und bei Bedarf alle benutzten Prüfunterlagen im Einzelnen zu benennen. Dem Verlag ist die für ihn vorgesehene Durchschrift des Prüfberichtes auszuhändigen. Der Verlag sendet den vollständig ausgefüllten Prüfbericht (inkl. Vollständigkeitserklärung) innerhalb einer Woche an den Prüfer. Dieser Prüfbericht muss von der für die Meldung verantwortlichen Person und dem Geschäftsführer unterfertigt werden.
      Werden bei der Prüfung Abweichungen von den gemeldeten Zahlen festgestellt, erfolgt die Veröffentlichung der Korrekturen mit dem Prüfbericht Print.

F) VERÖFFENTLICHUNG

  1. Die ÖAK veröffentlicht die gemeldeten Paid Content-Produkte halbjährlich mit den Auflagenzahlen für Print.
  2. In der Ausweisung werden für jedes teilnehmende Paid Content-Produkt die folgenden Zahlen angezeigt:
    • Anzahl der digitalen Einzel-Nutzungsrechte
    • Anzahl der digitalen Abo-Nutzungsrechte (dies beinhaltet auch Kombinationen)
    • Summe aus den Einzel-Nutzungsrechten und Abo-Nutzungsrechten

G) WERBUNG MIT AUFLAGENZAHLEN UND RICHTLINIEN FÜR DAS ÖAK-ZEICHEN

  1. Sinngemäß gelten die ÖAK-Richtlinien Print in der geltenden Fassung, im Speziellen Abschnitt D "Werbung mit Auflagenzahlen" und Abschnitt E "ÖAK-Zeichen".
  2. Bei Vorliegen einer Paid Content-Ausweisung sind zwingend bei jeder anwendbaren Auflagenkategorie die Anzahl der ausgewiesenen Paid Content-Nutzungsrechte in der Bewerbung anzuführen.
  3. Die Zahlen werden halbjährlich von der ÖAK ausgewiesen.

H) INKRAFTTRETEN

Diese Fassung der Richtlinien tritt am 01. Juli 2020 in Kraft.