A) Präambel, Auflagenstruktur

A) Präambel

Ziel der ÖAK ist es, die unterschiedlichen Vertriebswege wahrheitsgetreu, vollständig und differenziert darzustellen, um damit der werbetreibenden Wirtschaft eine aussagefähige Auflagenstruktur der einzelnen Titel zur Verfügung zu stellen.

Die nachstehenden Richtlinien für die Auflagenkontrolle und ihre Anwendung im Rahmen der Prüfung bauen auf der übereinstimmenden Überzeugung der der ÖAK angehörenden Mitglieder auf, dass für die Beurteilung von Sachfragen nicht nur der Buchstabe der Richtlinien heranzuziehen ist, sondern auch, ob die Grundsätze, die zur Gründung der ÖAK geführt haben, nämlich "vergleichbare objektiv ermittelte Unterlagen über die Verbreitung von Printmedien und anderen Werbeträgern zu beschaffen, bereitzustellen und zu veröffentlichen", auch in ihrem Geist erfüllt sind.

Intention und Geist der ÖAK-Richtlinien zielen daher auf eine faire und auf den gleichen Grundsätzen basierende Darstellung der zu meldenden Zahlen. Jede schuldhafte Veränderung von Daten, die zu einer unrichtigen Darstellung und/oder Meldung der Auflagenzahlen gemäß den auszuweisenden Kategorien laut Richtlinien führt, läuft dem Geist und den Grundsätzen der ÖAK zuwider und wird mit Sanktionen belegt.

Vergleiche zwischen in der ÖAK ausgewiesenen Titeln sind daher nur innerhalb der einzelnen Auflagenkategorien und Summenbildungen der Auflagenstruktur möglich und zulässig.

Jeglicher Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, jede Umgehung von Richtlinien, sowie jede Beugung von Bestimmungen widerspricht dem einheitlichen Bekenntnis aller Mitglieder zu einer fairen und von gleichen Grundsätzen ausgehenden Darstellung.

Die Mitglieder verpflichten sich daher, bei Abgabe der Meldungen nach bestem Wissen und Gewissen offen, richtig und fair zu verfahren, d.h. im Sinne des Vereinszweckes nur solche Zahlen in die jeweilige Kategorie zu inkludieren, die einer der Intention und dem Geist der Richtlinien gemäßen Betrachtungsweise entsprechen.

B) Meldung

1. Gliederung der Auflagenliste
Die Auflagenmeldungen der Verlage werden in der entsprechenden Meldekategorie der ÖAK-Liste veröffentlicht. Die Zuordnung erfolgt in Abstimmung mit der ÖAK-Geschäftsstelle.
2. Meldekategorien
Tageszeitungen melden der ÖAK die Durchschnittsauflage jedes einzelnen Werktages und als Zusammenfassung die Durchschnittsauflage aller Werktage (siehe Punkt 2). Sonn- /Feiertagszeitungen melden die Durchschnittsauflage von Sonn-/Feiertagsausgaben.

Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen
Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), werktags (für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen) sind solche, bei denen die Summe Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert plus Großverkauf unadressiert, (in Folge kurz: Summe 1) - wobei Großverkauf adressiert plus Großverkauf unadressiert maximal 35 % der Summe 1 betragen dürfen - größer sein muss als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Bord-, Lesezirkel- und Hotelexemplare plus Mitglieder -/Kundenexemplare plus Gratisvertrieb plus Vertrieb aus Remissionen (in Folge kurz: Summe 2).Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), werktags (für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen) melden der ÖAK

1. die Durchschnittsauflage jedes einzelnen Werktages (Durchschnitt Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen), wobei Ausgaben, die unverändert an mehreren Wochentagen vertrieben werden, zusammenzuzählen und jenem Tag zuzuordnen sind, dessen Anzeigentarif zur Anwendung kommt; bei gleichen Anzeigentarifen für die betreffenden Tage das erstgenannte Datum (Wochentag);

2. als Zusammenfassung die Durchschnittsauflage aller Werktage (Mo - Sa, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen); das heißt ohne Einbeziehung der Durchschnittsauflagen von Ausgaben, die ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen her ausgebracht werden.

Sonntags-/Feiertagszeitungen - Kauf
Sonntags -/Feiertagszeitungen - Kauf sind solche, die ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen herausgebracht werden und bei denen die Summe 1 + SB-Sonntag größer sein muss als die Summe 2.
Die Ausweisung für Sonntags-/Feiertagszeitungen - Kauf erfolgt getrennt für solche Titel, die auch Mo - Sa erscheinen (6. oder 7. Ausgabe einer Tageszeitung), und solche, die nur am Sonntag/Feiertag herausgegeben werden.

Supplements
Die Auflage für Supplements wird als Summe der Lieferung an ÖAK-Trägerobjekte und Nicht ÖAK-Trägerobjekte ausgewiesen. Die restliche Auflage wird nach den Auflagekategorien ausgewiesen. Die Einzelzahlen der ÖAK-Trägerobjekte werden in einer eigenen Tabelle ausgewiesen.
Die Angabe über die Supplementverbreitung über ÖAK-Trägerobjekte erfolgt durch eine Zusatzmeldung der Werbeträger. Die Ermittlung der Gesamtsumme der über ÖAK -Trägerobjekte vertriebenen Auflage erfolgt rechnerisch durch die ÖAK-Geschäftsstelle.

Wochenzeitungen - Kauf
Wochenzeitungen - Kauf sind solche, bei denen die Summe 1 größer sein muss als die Summe 2 (Erklärung siehe oben). Die Erscheinungsweise ist wöchentlich.

Magazine wöchentliche und 14-tägige Erscheinung - Kauf
Magazine wöchentliche und 14-tägige Erscheinung - Kauf sind solche, bei denen die Summe 1 größer sein muss als die Summe 2 (Erklärung siehe oben).

Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Kauf
Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Kauf sind solche, bei denen die Summe 1 größer sein muss als die Summe 2 (Erklärung siehe oben).

Fachzeitschriften - Kauf
Fachzeitschriften - Kauf sind solche, bei denen die Summe 1 größer sein muss als die Summe 2 (Erklärung siehe oben).

Sonstige Publikationen - Kauf
Sonstige Publikationen - Kauf sind solche, bei denen die Summe 1 größer sein muss als die Summe 2 (Erklärung siehe oben), und bei denen die Erscheinung unregelmäßig ist.

Mitglieder- und Kundenzeitschriften
Mitglieder- und Kundenzeitschriften sind solche, bei denen Exemplare einer Zeitschrift regelmäßig und überwiegend im Rahmen eines Mitgliedsbeitrages oder unentgeltlich an Mitglieder eines Vereins (eingetragene Vereine, Verbände und Institutionen) oder Kunden eines Unternehmens (feste Einzelbezieher lt. Kundendatei) geliefert werden, diese gelten als Mitglieder-Kundenexemplare.

Tageszeitungen - Gratis (Mo - Sa), werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen
Tageszeitungen - Gratis (Mo - Sa), werktags (für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen) sind solche, bei denen Tageszeitungen - Gratis (Mo - Sa), werktags (für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen), sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben). Im Übrigen gilt für die Meldung das bei Tageszeitungen - Kauf Angeführte.

Sonntags-/Feiertagszeitungen - Gratis
Sonntags-/Feiertagszeitungen - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 + SB-Sonntag kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben). Die Ausweisung für Sonntags-/Feiert agszeitungen - Gratis erfolgt getrennt für solche Titel, die auch Mo-Sa erscheinen (6. oder 7. Ausgabe einer Tageszeitung), und solche, die nur am Sonntag/Feiertag herausgegeben werden.

Wochenzeitungen - Gratis
Wochenzeitungen - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben) und die wöchentlich erscheinen.

Magazine wöchentliche/14-tägige Erscheinung - Gratis
Magazine wöchentlich und 14-tägige Erscheinung - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben) und die wöchentlich/14-tägig erscheinen.

Magazine monatliche / seltenere Erscheinung - Gratis
Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben) und die monatlich/seltener erscheinen.

Fachzeitschriften - Gratis
Fachzeitschriften - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben).

Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher
Für die Auflagenkontrolle von Wirtschaftsadressbüchern, Telefonbüchern, Handbüchern, Jahrbüchern gilt: Die hier folgenden Bestimmungen sind, soweit sie nicht durch die Richtlinien für die Auflagenkontrolle geregelt sind, auf die Auflagenmeldung und -prüfung von Wirtschaftsadressbüchern, Telefonbüchern, Handbüchern, Jahrbüchern anzuwenden.

Anwendungsbereich
Als Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher gelten periodisch erscheinende Druckschriften, die einen Anzeigenteil aufweisen und entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden, jedoch keine Zeitungen oder Zeitschriften sind. Ihre Auflage muss für die ÖAK nachprüfbar sein.

Die Erstattung der Auflagenmeldung für Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher
1. Alle Auflagenmeldungen sind nach dem ÖAK-Meldeformular für Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher zu erstellen.
2. Die Auflagenmeldung ist halbjährlich zu erstatten. Der Verlag hat im Meldevordruck den Hinweis "Vertrieb abgeschlossen" oder "Vertrieb nicht abgeschlossen" hinzuzufügen.

Der Verlag ist verpflichtet, für jede Ausgabe unverzüglich nach Abschluss des Vertriebs, spätestens zum Zeitpunkt des Erscheinens einer neuen Ausgabe, eine vollständige Auflagenmeldung zu erstatten. Die Richtigkeit der Meldung ist durch rechtsverbindliche Unterschrift des Verlages online zu bestätigen.

Sonstige Publikationen - Gratis
Sonstige Publikationen - Gratis sind solche, bei denen die Summe 1 kleiner ist als die Summe 2 (Erklärung siehe oben), und bei denen die Erscheinung unregelmäßig ist.

Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Meldekategorien ist unzulässig.
3. Die Auflagenmeldung
Jedes ÖAK-Mitglied, das einen oder mehrere Werbeträger betreibt, ist verpflichtet, wenigstens einen Werbeträger zur Auflagenkontrolle anzumelden. Die Auflagenmeldung ist regelmäßig, pünktlich und vollständig zu erstatten. Nur für gemeldete und geprüfte Titel ist die Führung des ÖAK-Zeichens gestattet.

Verlage, die die Pflicht zur Meldung wenigstens eines Werbeträgers oder die sonstigen Meldepflichten verletzen, können vom ÖAK-Vorstand mit Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (Statut § 15) belegt werden.

Das ÖAK-Mitglied hat einen für die Richtigkeit der Meldung Verantwortlichen Beauftragten zu benennen, der in Veröffentlichungen der ÖAK und auf der ÖAK-Website beim jeweiligen Titel als: ‚Für die gemeldeten Zahlen verantwortlich: ...‘ namentlich genannt wird.
Die für die Meldung verantwortliche Person und der Geschäftsführer haben eine Erklärung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Zahlen zu unterfertigen. Entstehen bei einer Prüfung dennoch Zweifel, hat die Geschäftsführung des Verlages auf Verlangen des Prüfausschusses die Richtigkeit der Meldung eidesstattlich zu bestätigen.
4. Anzeigentarif als Veröffentlichungsgrundlage
Maßgeblich für alle Eintragungen in der ÖAK-Auflagenliste ist die für das Berichtshalbjahr geltende Anzeigenpreisliste. Das bedeutet, dass die in den Preislisten ausgewiesenen Teilbelegungseinheiten mit einem in der gesamten Teilbelegungseinheit durchlaufenden Anzeigenteil zu melden und zu veröffentlichen sind. Kombinationen von Belegungseinheiten können gemeldet werden und werden in diesem Fall veröffentlicht.
5. Reduzierung der Erscheinungshäufigkeit
Soweit das Erscheinen von Druckschriften durch besondere Umstände, z.B. Arbeitskämpfe oder Katastrophen, beeinträchtigt wird, trifft die ÖAK im Einvernehmen mit den Verlegerverbänden von Fall zu Fall Regelungen über die Art der Auflagenmeldungen.
6. Meldeform
Alle Auflagenmeldungen sind nach dem im Meldeformular vorgegebenen Schema zu erstellen.
7. Halbjahresdurchschnitt
Zu melden sind die Durchschnittszahlen für das jeweilige Kalenderhalbjahr für die zu prüfenden Titel und Teilbelegungseinheiten (siehe Punkt 2). Exemplare, die vor dem jeweiligen Zeitraum verbreitet wurden, dürfen nicht in diesem Berechnungszeitraum gemeldet werden. Exemplare, einschließlich Remissionen, die bis zum Meldeschluss verbreitet werden, dürfen berücksichtigt werden.
Für den Ausweis des Jahresschnittes/rollierenden Jahresschnittes ist jeweils der Durchschnitt der beiden vorangehenden Halbjahre zu melden.
Hinsichtlich der Meldung und Prüfung für Medien, die halbjahresüberschreitend verbreitet werden, gilt: Wochenzeitungen sind dem Halbjahr zuzuordnen, in dem die Verbreitung beginnt. Monatszeitungen, die einen Erscheinungsmonat aufgedruckt haben, werden diesem zugerechnet;
Monatszeitungen, in denen kein bestimmter Monat aufgedruckt ist, können vom Verlag entweder dem Halbjahr zugeordnet werden, in dem die Verbreitung begonnen hat, oder jenem Halbjahr, in dem die überwiegende Verbreitung erfolgt, allerdings müssen die Meldezeiten eingehalten werden. Die Zuordnung darf nicht willkürlich gewechselt werden.
8. Teilbelegungseinheiten/Kombi
1. Teilbelegungseinheiten: Neben der Gesamtausgabe sind für Teilbelegungseinheiten von Zeitungen gesonderte Auflagenmeldungen zu erstatten, die in der Preisliste des Verlages ausgewiesen sind und einen durchlaufenden Anzeigenteil an einzelnen Erscheinungstagen (Mo-Sa, Werktag) führen. Insertionsmöglichkeiten, die kleinere Einheiten umfassen als ein Bundesland, können gemeldet werden, soweit sie in der Anzeigenpreisliste des Verlages angeboten werden und mit Mitteln der . ÖAK prüfbar sind; sie sind aber von der verpflichtenden Meldung und Prüfung ausgenommen.

2. Kombi: Belegungseinheiten, die sich aus mehreren Titeln/Gesamtbelegungen bzw. aus Gesamtbelegungen und Einzelbelegungen zusammensetzen (Kombinationen bzw. Anzeigenverbund), können zusätzlich gemeldet werden, wenn ein eigener gemeinsamer Anzeigentarif in einer Verlagspreisliste angeboten wird und die einzelnen Titel ÖAK-geprüft werden. Die Auflagezahlen für die Kombimeldungen ergeben sich aus der Zahlen-Addition der einzelnen Titel. Auf der Meldung und Veröffentlichung ist der Zusatz "Kombi" zu vermerken. In der ÖAK-Auflagenliste werden die gemeldeten Kombizahlen beim Hauptobjekt (= druckauflagenstärkster Titel) ausgewiesen. Bei den anderen an der Kombimeldung beteiligten Titel wird mittels Fußnote auf die Kombimeldung beim Hauptobjekt hingewiesen.

3. Teilbelegungseinheiten/Kombi werden in der Kategorie ausgewiesen, die für sie zutrifft, auch wenn einzelne Teilbelegungseinheiten in eine andere Meldekategorie fallen als jene, in der das Gesamtobjekt ausgewiesen wird;

Beim Gesamtobjekt erfolgt ein Verweis, wenn die Teilbelegungseinheit in einer anderen Kategorie ausgewiesen wird.
9. Exemplare mit reduziertem Umfang und eigenem Anzeigensondertarif
a) Exemplare, deren Umfang zum überwiegenden Teil (zwei Drittel bzw. 66,67 %) - sowohl redaktionell als auch anzeigenmäßig dem Hauptprodukt entsprechen - können in die Auflage des Hauptproduktes eingerechnet werden.

b) Exemplare, die dem Umfang gemäß Punkt 9a) nicht entsprechen, können – so dafür ein eigener Tarif dafür vorliegt – gesondert gemeldet werden. Bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittszahlen des Hauptproduktes dürfen diese nicht berücksichtigt werden. 
10. Prüfgebühr
Die Jahresprüfgebühren werden halbjährlich vorgeschrieben und sind jeweils bis zum Ende des Kalenderhalbjahres zu begleichen. Bei Nicht-Begleichung der Teilnahmegebühren bis zum Meldeschlusstermin erfolgt keine Veröffentlichung der Auflagedaten. Anstelle der Auflagezahlen wird der Vermerk: "Keine Veröffentlichung" abgedruckt.
11. Meldeschlusstermine
Die Auflagenmeldungen sind jeweils pünktlich bis 10. des zweiten Monats nach Halbjahresende mittels Eingabe oder Upload im ÖAK Meldetool zu erfassen und zu bestätigen.
12. Nichterstattung der Meldung
Wird keine Auflagenmeldung erstattet, so werden vom ÖAK-Vorstand Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (§ 15 Statuten) eingeleitet. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über begründete Ausnahmeansuchen, die bis spätestens zu Beginn des jeweiligen Meldehalbjahrs schriftlich eingebracht werden müssen, von Fall zu Fall zu entscheiden. ÖAK-Teilnehmer, die das gesamte Jahr Mitglied der ÖAK waren, bei denen aber wegen fehlender Halbjahresmeldungen keine zwei Halbjahresmeldungen vorliegen, können beim Jahresschnitt in der ÖAK-Liste nicht ausgewiesen werden. Hier scheint anstelle der Durchschnittszahlen der Vermerk: "Wegen fehlender Halbjahresmeldung kein Ausweis von Jahresdurchschnittszahlen" auf.
13. Nichteintreffen der Meldung
Die Auflagenmeldungen werden in der ÖAK-Auflagenliste veröffentlicht, sofern sie am Meldeschlusstermin vollständig ausgefüllt vorliegen. Liegt die Meldung bis zu diesem Termin nicht vor, so wird hinter dem Titel abgedruckt: "Auflagenmeldung nicht eingetroffen".
In speziellen Fällen kann ein entsprechender erklärender Hinweis vermerkt werden.
Nachfristen werden nur nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle bis 16:00 Uhr des Meldeschlusstages gewährt. Danach erfolgt die Veröffentlichung erst im Zuge der Ausweisung der Korrekturlisten.
14. Veränderungen
Alle Veränderungen der Bezeichnung und der Anschrift des Verlages, des Titels der Druckschrift, der Erscheinungsweise, der Anzeigenpreisliste usw. sind der ÖAK unverzüglich bekannt zu geben. Zu jedem Meldezeitraum ist der ÖAK die jeweils gültige Preisliste einzusenden.

C) Auflagen

15. Abonnierte Exemplare
Zu den Abonnierten Exemplaren zählen nur solche, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher (maximal 5 Exemplare je Rechnungsadresse/ -zahler) geliefert werden. Der reguläre Jahres-Abonnementpreis ist im Impressum einer Zeitung anzuführen.
Der Bundeslandtarif ist als regulärer Tarif nach den Bestimmungen der ÖAK im Impressum (Abopreis) oder als aufgedruckter Copypreis (EV) zu veröffentlichen. Abonnierte Exemplare werden entsprechend ihrem Verkaufspreis in folgenden Gruppen gesondert ausgewiesen. Maßgeblich für die Berechnung des Erlöses ist der reguläre Jahres-Abonnementpreis zum Zeitpunkt des Aboabschlusses.
- Abos 80-100 % Erlös
- Abos 51-79 % Erlös
- Abos 30-50 % Erlös

Abonnierte Exemplare mit einem Verkaufspreis von weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises werden der Sonstigen bezahlten Auflage zugeordnet.
Den Abonnierten Exemplaren werden unter Berücksichtigung der 30 %-Grenze und der oben angeführten Erlösgruppen auch Exemplare an den Buchhandel, Grossisten und Verschleißer für deren Abonnenten ohne Remissionsrecht Verkaufte Exemplare (Grossisten- und Verschleißabonnements) zugerechnet, sofern diese an einen Einzelbezieher (siehe oben) geliefert werden und ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

a) Berechnungsgrundlage
Der höchste reguläre Abopreis, der die Berechnungsgrundlage für die Zuordnung von Abonnierten Exemplaren und Großverkäufen darstellt, wird über den Jahresabopreis im Inland und der für einen Titel üblichen Vertriebsform (jene, die den höchsten Anteil der Abonnierten Exemplare ausmacht) ermittelt. Es gilt der Endabnehmerpreis vor Abzug von Skonti.
Werden für einen Titel (= eine Anzeigeneinheit) auf Bundeslandebene unterschiedliche reguläre Verkaufspreise definiert, gilt die Preisliste des Bundeslandes dann als Basis für die Zuordnung von Verkäufen in diesem Bundesland, wenn der Unterschied zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Bundeslandpreis nicht mehr als 10 % beträgt.

b) Zugabenregelung
Für die Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren haben Marketingmaßnahmen nach folgenden Bestimmungen Relevanz:
- Der Preis der Zugabe (bei Koppelungsangeboten der Preis des/der Gegenstandes/Leistung abzüglich Aufpreis) wird vom höchsten Abopreis abgezogen. Der verbleibende Aboerlös wird als Prozentsatz vom höchsten Abonnementpreis berechnet und dieses Abo der entsprechenden Aboerlöskategorie oder der Sonstigen bezahlten Auflage zugeordnet.
- Der Preis der Zugabe wird durch den ortsüblichen Verkaufspreis ausgedrückt, für den der Verlag einen Nachweis zu erbringen hat. Maßgeblich ist der Preis zu dem Zeitpunkt des Angebotes. Anerkannt werden auch für Österreich gültige Angebote, die über relevante Online-Portale oder Webshops erhältlich sind. Für die Ermittlung des Preises der Zugabe bei Ratengeschäften ist keine Abzinsung erforderlich.
- Auch wenn der Anbieter eines Kombiangebotes ein Dritter ist, findet die Zugabenregelung Anwendung.
Für unentgeltliche Verlängerungen des Bezugszeitraumes eines Abonnements gilt o.a. Zugabenregelung.

c) Kombi-Abonnements
Kombiabonnements sind gemäß nachfolgender Regelung o.a. Erlösgruppen zuzuordnen: Grundsätzlich ist die Formulierung des Angebotes relevant.
- Werden zwei oder mehrere Titel zu einem Kombiabonnementpreis angeboten, ist der vergünstigte Kombiabopreis der Summe der Einzelabopreise gegenüberzustellen; für die Zuordnung zu den einzelnen Erlösgruppen ist der so ermittelte Rabatt auf alle Titel, die in diesem Kombiabonnement angeboten werden, umzulegen.
- Wird ein zweiter Titel (gratis) als Zugabe zu einem Abonnement angeboten, ist dieser Titel dem Gratisvertrieb zuzuordnen. Das bezahlte Abonnement wird gemäß dem erzielten Erlös der ent-sprechenden Erlös gruppe zugeordnet.

d) Abgrenzung bezahlte/unbezahlte Exemplare
Abonnierte Exemplare, die länger als drei Monate im entgeltlichen Abonnementzeitraum nicht bezahlt sind, scheiden aus den Abonnierten Exemplaren aus und sind dem Gratisvertrieb zuzuordnen, ausgenommen Jahresendzahler bei entsprechendem Nachweis. Abonnement-Unterbrechungen werden für den Unterbrechungszeitraum nicht als Abonnierte Exemplare bewertet.

e) Negativoptionen
Werden unentgeltliche Testabonnements mit Negativoptionen angeboten, so gilt folgende Bestimmung: Durch Negativoptionen gewonnene Abonnements dürfen erstmals den Abonnierten Exemplaren zugerechnet werden, wenn eine Einzahlung erfolgt ist.

f) Mehrjahresabo
Für Abonnements, die für mehrere Jahre abgeschlossen und zur Gänze im Voraus bezahlt werden, kann der Nachlass bis zu 25 % (gemessen am höchsten regulären Jahresabopreis, der auf die jeweilige Laufzeit umgelegt wird) betragen. Dieser Nachlass wird bei der Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren (Erlösgruppe 80-100 %) nicht berücksichtigt.
16. Teilbezieher
Die Zahl der Teilbezieher von Zeitungen (ein-, zwei-, drei-, vier- und fünf-Tage-Bezieher) wird der Zahl der festen, zahlenden Einzelbezieher anteilig, d.h. im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Erscheinungstage, zugerechnet.
17. EV- Lieferungen
EV-Lieferungen sind
  • Lieferungen mit Remissionsrecht an den Großhandel, an Zeitungs- und Zeitschriftenhändler, an Buchhändler oder an sonstige Wiederverkäufer (auch Kolporteure) gegen Rechnung.
  • Lieferungen an nichtständige Abnehmer von Einzelexemplaren zum Einzelverkaufspreis (maximal fünf Exemplare je Lieferadresse und Rechnungszahler).
Für die Zurechnung zu EV-Lieferungen muss das volle Remissionsrecht gewährleistet sein; pauschalierte oder teilweise pauschalierte Remissionsabkommen werden nicht anerkannt. Bei Wiederverkäufern ohne Remissionsrecht ist die Zuordnung zu den Einzelverkäufen nur bei Nachweis des tatsächlich erfolgten Verkaufes möglich.
18. Einzelverkauf
Für Zeitungen wird in der ÖAK-Auflagenliste unter "Einzelverkauf" die Stückzahl ausgewiesen, die sich nach Abzug aller Remissionsexemplare von den EV-Lieferungen ergibt.
Als Einzelverkäufe gelten Exemplare, die zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären Verkaufspreises an einen Endbezieher verkauft werden. Einzelverkäufe, deren reduzierter Preis weniger als 30 % des regulären Ver-kaufspreises beträgt, sind der sonstigen bezahlten Auflage zuzuzählen.
19. Selbstbedienung Sonntag (SB Sonntag)
SB Sonntag sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abgegeben, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden. Der SB Sonntag wird bei Sonntagszeitung/Feiertagszeitungen - Kauf der Verkauften Auflage zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
20. Großverkauf
Alle Titel, deren Anteil des Großverkaufs (adressiert plus unadressiert) höher als 35 % der Summe Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert und SB -Sonntag ist, können entweder bis 35 % melden und den restlichen Großverkauf unter Sonstiger bezahlter Auflage melden und sind somit Kauftitel, oder sie sind bei Überschreiten der 35 % Grenze des Anteils des Großverkaufes an der Summe 1 (Erklärung siehe S. 5) als Gratistitel einzuordnen und dürfen eine „Summe Verkaufte Auflage“ nicht bilden.

1. Großverkauf adressiert
Verkäufe von mehr als 5 Exemplaren an eine/n Rechnungsadresse/ -zahler, deren Verkaufspreis nicht unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt, werden als Großverkauf adressiert unabhängig von der Liefermenge ausgewiesen. Für die Abgrenzung „adressiert“ gilt die Grenze von 5 Exemplaren pro Lieferadresse. Großverkäufe adressiert, deren Verkaufspreis unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt, sind der Sonstigen bezahlten Auflage zuzuordnen. Bezüglich der Abgrenzung unbezahlter bzw. bezahlter Exemplare gilt sinngemäß Punkt 16 d) der Richtlinien.

2. Großverkauf unadressiert
Verkäufe von mehr als 5 Exemplaren, deren Verkaufspreis nicht unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt, werden als Großverkauf unadressiert unabhängig von der Liefermenge ausgewiesen. Großverkäufe unadressiert, deren Verkaufspreis unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt, sind der Sonstigen bezahlten Auflage zuzuordnen. Bezüglich der Abgrenzung unbezahlter bzw. bezahlter Exemplare gilt sinngemäß Punkt 16d) der Richtlinien.
21. Verkaufte Auflage
“Verkaufte Auflage” wird als Summe aus Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert und SB-Sonntag ausgewiesen, wenn der Anteil des Großverkaufs adressiert und Großverkaufs unadressiert an der Summe von Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert und SB-Sonntag nicht größer ist als 35 %.
22. Selbstbedienung Wochentage (SB Wochentage)
SB-Wochentage sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abgege-ben werden, aber im Selbstbedienungsv erfahren entnommen werden (Halbautomaten, Taschen). Der SB Wochentag wird gesondert ausgewiesen.
23. Bordexemplare/Lesezirkelexemplare/Hotelexemplare
Diese drei Kategorien werden in einer Gruppe ausgewiesen. Beträgt der Verkaufspreis solcher Exemplare mehr als 30 % des regulären Vollabonnementspreises, so können diese Stücke auch dem Großverkauf zugeordnet werden.

a) Bordexemplare
Bordexemplare sind Exemplare, die an Unternehmen des Personenverkehrs geliefert werden und die zur unentgeltlichen Weitergabe an deren Kunden bestimmt sind. Es wird keine Erlösprüfung durchgeführt. Sie werden in einer Gruppe mit den Hotel- und Lesezirkelexemplaren ausgewiesen. Das Auslegen von Bordexemplaren muss grundsätzlich an "Bord" bzw. in den geschlossenen Wartebereichen erfolgen.
Bordexemplare sind beispielsweise:
  • Lieferungen an Reiseunternehmen, wenn diese im Personenverkehr tätig sind und die Exemplare in den Verkehrsmitteln ausgelegt werden.
  • Lieferungen an Taxiunternehmen
  • Lieferungen an Unternehmen, sofern diese im Auftrag einer Airline handeln und die Exemplare ausschließlich an abfliegende Passagiere abgeben

b) Lesezirkelexemplare
Darunter versteht man den Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften im Sortiment mehrerer Titel, die zu einer "Mappe" oder gemeinsamen Einheit zusammengestellt und mehrmals nacheinander (in der Regel im Wochenturnus) gegen eine Abonnementgebühr ausgeliehen werden. An Lesezirkel zum Zwecke der Vermietung gelieferte Exemplare können gesondert gemeldet werden. Es wird keine Erlösprüfung durchgeführt. Sie werden in einer Gruppe mit den Bord- und Beherbergungsbetrieb Exemplaren ausgewiesen.

c) Hotelexemplare
Darunter versteht man Exemplare, die zur unentgeltlichen Weitergabe an Kunden von Hotels vor Ort bestimmt sind. Es erfolgt keine Erlösprüfung. Sie werden in einer Gruppe mit den Bord- und Lesezirkelexemplaren ausgewiesen.
24. Mitglieder-, Kundenexemplare
Exemplare einer Zeitschrift, die regelmäßig und überwiegend im Rahmen eines Mitgliedsbeitrages oder unentgeltlich an Mitglieder eines Vereins (eingetragene Vereine, Verbände und Institutionen) oder Kunden eines Unternehmens (feste Einzelbezieher laut Kundendatei) geliefert werden, gelten als Mitglieder-, Kundenexemplare.
Wenn für ein Mitgliederexemplar über einen gesonderten Bezugspreis der Nachweis des individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, so ist eine Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren zulässig.
25. Sonstige bezahlte Auflage
Alle gegen Entgelt verbreiteten Exemplare, die weder den Abonnements, dem Einzelverkauf, dem Großverkauf adressiert, dem Großverkauf unadressiert, dem SB-Verkauf, den Bord-, Lesezirkel -, Hotelexemplaren oder den Mitglieder-, Kundenexemplaren zuzurechnen sind, werden in der Sonstigen bezahlten Auflage ausgewiesen.
Dies sind Verkäufe, für die weniger als 30 % des regulären Einzelverkaufs- bzw. Abonnementpreises erlöst werden. Bezüglich der Abgrenzung unbezahlter bzw. bezahlter Exemplare gilt sinngemäß Punkt 18d) der Richtlinien.
26. Gratisvertrieb
In dieser Position sind alle gratis vertriebenen Exemplare in folgenden Untergruppen zu melden und auszuweisen:

- Gratis adressiert
(für die Abgrenzung adressiert gilt die Grenze von 5 Exemplaren pro Lieferadresse)
- Gratisentnahme
- Gratisverteilung
- Haushaltszustellung
- Sonstiger Gratisvertrieb
Zum Gratisvertrieb zählen auch Beleg- und Tauschexemplare.
Die Regelmäßigkeit der Lieferung ist für die Anerkennung als Freistücke nicht maßgebend.
27. Personalstücke
Personalstücke (an Betriebsangehörige, Träger, Kolporteure, Zusteller, Vertriebsagenturen und ständige Mitarbeiter gelieferte Exemplare) werden mit je einem Exemplar den Richtlinien entsprechend zu den Abonnierten Exemplaren, dem Großverkauf, der Sonstigen bezahlten Auflage oder dem Gratisvertrieb zugeordnet.
28. Änderung der Meldung in der Auflagenstruktur
Die Verlage haben die Möglichkeit, in weniger ausdifferenzierten Kategorien zu melden, z.B. statt in "Großverkauf adressiert" in "Großverkauf unadressiert" oder in "Sonstiger Gratisvertrieb" statt "Gratis adressiert".
29. Zurückgenommene oder gutgeschriebene Remissionen
a) Vertrieb aus Remissionen
Aus früheren Berichtszeiträumen stammende, im laufenden Berichtszeitraum vertriebene Stücke dürfen in die Auflagenzahlen des laufenden Berichtszeitraumes nicht eingerechnet werden. Sie können jedoch außerhalb dieser Zahlen mitgemeldet und ausgewiesen werden. Zu melden ist nicht die tatsächliche Zahl, sondern die Durchschnittszahl pro Nummer/Halbjahr.
Exemplare, die bereits vor Abschluss des Erscheinungszeitraumes von den Verkaufsstellen zurückgeholt und neuerlich verbreitet oder verkauft werden, sind in den Zahlen des aktuellen Heftes und somit in der regulären Halbjahresmeldung zu erfassen, soweit der Abschluss der Verbreitung/des Verkaufs im Erscheinungszeitraum erfolgt. Die Weiterverbreitung aus Restexemplaren ist wie die Weiterverbreitung aus Remissionen zu behandeln.

b) Remission bei Monatstiteln, 14-tägig erscheinenden Titeln und Titeln, die mindestens 2x/Halbjahr erscheinen
Der Remission des laufenden Halbjahres entnommene, kostenlos oder entgeltlich weiterverbreitete Stücke von Monatstiteln, 14-tägig erscheinenden Titeln und Titeln, die mindestens 2x/Halbjahr erscheinen, sind in den Zahlen der regulären Halbjahresmeldung zu erfassen, und zwar gesondert in der Auflagekategorie "Vertrieb aus Remissionen".
Jedoch dürfen die Remissionen für Monatstitel nur bis zu sechs Wochen und für 14-tägig erscheinende Titel nur bis zu drei Wochen nach dem Erscheinungszeitraum berücksichtigt werden.
Für Titel, die mindestens 2x/Halbjahr erscheinen, dürfen Remissionen bis zur übernächsten Erscheinung berücksichtigt werden.
Analog gilt Punkt 7 der Richtlinien.
30. Verbreitete Auflage
Die tatsächlich Verbreitete Auflage ist die Druckauflage minus Restauflage minus Ausland.
31. Auslandsauflage
Im Ausland verbreitete Exemplare dürfen nur dann in die Auflagenmeldung eingerechnet werden, wenn der Anzeigenteil der Auslandsauflage mit dem der Inlandsauflage vollständig übereinstimmt.
32. Verbreitete Auflage inkl. Ausland
Die Verbreitete Auflage inkl. Ausland ist die Druckauflage minus Restauflage.
33. Restauflage
Restexemplare sind:
a) Remissionen,
b) Reststücke,
c) Arbeits- und Archivstücke des Verlages,
d) jene Stücke, die dem werbenden Zeitschriften-Handel im Rahmen der vereinbarten Dispositionsreserve unentgeltlich geliefert werden,
e) Ersatzexemplare (Überlieferungen an Abonnementzusteller etc.).
Die rechnerische Angleichung der Positionen der Auflagenmeldungen erfolgt in dieser Rubrik.
34. KR -Verfahren
Rechnet ein Verlag die Remissionen nach dem von der ÖAK anerkannten Verfahren der Körperlosen Remission (KR-Verfahren) ab, so sind in der Auflagenmeldung diejenigen Remissionszahlen zugrunde zu legen, für die der Verlag Gutschriften gemäß den Bestimmungen des KR-Verfahrens während der Berichtszeit erteilt hat.
35. Druckauflage
Die Druckauflage ist die Stückzahl der gedruckten Exemplare abzüglich der Druckmakulatur, d.h. die Anzahl der von der Druckerei ausgelieferten Exemplare.
36. Regionalauflagen
Für Ausgaben von Zeitungen, für die ein Anzeigentarif gilt, ist neben der Meldung für die Gesamtausgabe auch eine Aufgliederung für die Summe Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert und Großverkauf unadressiert im Stammbundesland sowie eine Gesamtziffer für die restlichen Bundesländer zu melden, wenn diese Summe im Stammbundesland wenigstens 51 % der Summe 1 (Ergänzung siehe Seite 4) beträgt. Tageszeitungen melden diese Ziffern für die einzelnen Erscheinungstage und für den Durchschnitt Mo-Sa (siehe Punkt 2).

D) Werbung mit Auflagenzahlen

37. Mitgliedsverlage sind verpflichtet, ...
Mitgliedsverlage sind verpflichtet, bei einer Werbung mit Auflagenzahlen in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen (ÖAK-Zeichen oder Hinweise auf die ÖAK oder die Mitgliedschaft bei der ÖAK) folgende Regeln zu beachten:

Es dürfen keine anderen Auflagenzahlen –ausgenommen bei Auflagenvergleichen – genannt werden als die für das zum Zeitpunkt des Abdrucks des Auflagenhinweises unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten - oder in die nächstfolgende Auflagenmeldung der ÖAK bekannt gegebenen - Durchschnittszahlen, letztere ab der Erstattung der Auflagenmeldung. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist die direkte oder indirekte (durch entsprechende graphische Darstellung bewirkte) Veröffentlichung von Summen, die nicht von der ÖAK veröffentlicht werden.

Den Auflagenzahlen ist hinzuzufügen:
a) der Zeitraum (Halbjahresschnitt bzw. Jahresschnitt) und die Erscheinungsweise/-tage bzw. bei Tageszeitungen die Tage, an denen diese erscheinen, in dem die genannte Auflage erreicht wurde oder erreicht wird (z.B. HJ/08), sowie
b) die jeweilige Auflagenkategorie, auf die sich die genannte Auflagenzahl bezieht (z.B. Abonnements, Einzelverkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert, Druckauflage etc., nicht lediglich "Auflage" oder “Verkauf”).
c) Wenn ein Verlag mit den gemeldeten, nicht geprüften Zahlen wirbt, ist der Hinweis "ÖAK" oder "laut Meldung an die ÖAK" gestattet. Hinweise, wie "ÖAK geprüft" oder "ÖAK bestätigt" sind nur dann zulässig, wenn der Titel für den beworbenen Zeitraum einer ÖAK-Prüfung unterzogen wurde. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung dürfen nur solche Zahlen verwendet werden, die uneingeschränkt vom Prüfinstitut bestätigt wurden; einschränkende Vermerke sind den Werbeaussagen hinzuzufügen.

Auflagenvergleiche zwischen den Halbjahren bzw. Jahren sind zulässig, jedoch sind die für das unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten Durchschnittszahlen zu inkludieren. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig.
38. Bei Auflagenhinweisen in Verbindung
Bei Auflagenhinweisen in Verbindung mit der ÖAK im Impressum verpflichten sich die Mitgliedsverlage, diese nach jedem Halbjahr zu überprüfen und zu korrigieren
39. Bei Werbung mit einer von der ÖAK...
Bei Werbung mit einer von der ÖAK ausgewiesenen Verkauften und/oder Verbreiteten Auflage müssen außer der Summe auch die zugrunde liegenden Auflagenkategorien angeführt werden, wenn die Darstellung Vergleiche zwischen Titeln unterschiedlicher Verlage/Verlagsgruppen enthält (Zahlen dieser Verlage/Verlagsgruppen in einem Zusammenhang darstellt); bei Darstellung ausschließlich von Titeln eines Verlages/einer Verlagsgruppe kann der Ausweis der Verkauften und/oder Verbreiteten Auflage zugrunde liegenden Auflagenkategorien unterbleiben.

Diese Bestimmung umfasst auch Darstellungen in Presseaussendungen und redaktionellen Texten, die vom Verlag veranlasst wurden oder auf von ihm in Umlauf gesetzten Vergleichen beruhen.
40. Bei werblichen Aussagen und Darstellungen, ...
Bei werblichen Aussagen und Darstellungen, in denen ein Bezug auf die ÖAK enthalten ist, dürfen wohl Summen von ÖAK Zahlen gebildet werden, auch wenn diese Summen selbst nicht von der ÖAK ausgewiesen werden, jedoch dürfen lediglich Summe(n) als Zahlen oder als grafische Darstellung angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen.
Eine Summenbildung mit Verweis auf ÖAK Zahlen und unter Nutzung des ÖAK Zeichens ist daher nur in den Summen Verkaufte Auflage, Abonnements, Einzelverkauf, Gratisvertrieb und Verbreitete Auflage zulässig. Eine andere Anführung von Zahlen und Summenbildungen ohne Verweis auf ÖAK und ohne Nutzung des ÖAK Zeichens sind möglich.
Erfolgt eine Summenbildung mit ÖAK Zahlen, wobei die Summe nicht in der ÖAK ausgewiesen wird, so darf lediglich die Summe als Zahl angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen. Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Einzelauflagenkategorien ist unzulässig.
41. Vergleiche zwischen in der ÖAK ...
Vergleiche zwischen in der ÖAK ausgewiesenen Titeln sind nur innerhalb der einzelnen Auflagenkategorien und Summenbildungen der Auflagenstruktur zulässig.
42. Die ÖAK übernimmt es, ...
Die ÖAK übernimmt es, Verletzungen dieser Bestimmungen zu verfolgen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen genannten Auflagenzahlen, die sich nicht auf Meldezeiträume der ÖAK erstrecken, liegt ausschließlich bei dem Verlag; der Vorstand kann ferner je nach Schwere des Verstoßes Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen gemäß Statut § 15 beschließen.

E) ÖAK-Zeichen

43. Das nachstehende Zeichen ist ...
Das nachstehende Zeichen ist das Kennzeichen von Titeln derjenigen Verlage,
(1) die Mitglieder der ÖAK sind,
(2) für die der Verlag der ÖAK Auflagenmeldungen erstattet und
(3) für die sich der Verlag einer Prüfung seiner Meldungen durch die ÖAK entsprechend den Richtlinien unterwirft
44. Das Zeichen ist Eigentum der ÖAK
Das Zeichen ist Eigentum der ÖAK.

ÖAK logo
45. Das Recht zur Zeichenführung ...
(1) Das Recht zur Zeichenführung wird begründet bei Verlagen durch die Aufnahme in die ÖAK und durch die nach Durchführung der Einstiegsprüfung an die ÖAK-Geschäftsstelle erfolgte erstmalige Abgabe der "Auflagenmeldung und Prüfungsauftrag" bezüglich des/der Objekte/s, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.

(2) Verlage sind nur berechtigt, das ÖAK-Zeichen für jene Titel zu verwenden, die sich an allen Meldungen und Prüfungen beteiligt haben. Wenn sich ein Verlag bis zu seinem Ausscheiden an allen Meldungen und Prüfungen beteiligt hat, verlängert sich die Frist zur Verwendung des ÖAK-Zeichens bis zur Veröffentlichung des ÖAK-Jahresschnittes des Folgejahres. Jedenfalls aber erlischt das Recht zur Zeichenführung bei Verlagen mit dem Ausbleiben der regelmäßigen Auflagenmeldung bzw. der Verweigerung einer Prüfung. Ist das Recht zur Führung des ÖAK-Zeichens erloschen, so hat es der Verlag unverzüglich von allen Veröffentlichungen, auf die er Einfluss hat, zu entfernen.
46. Das Recht zur Führung...
(1) Das Recht zur Führung des ÖAK-Zeichens er streckt sich bei Verlagen auf die Titel, für die sich der Verlag der Auflagenprüfung unterwirft, sowie auf Drucksachen und Werbemittel, die sich auf solche ÖAK-Titel beziehen.

(2) Beziehen sich Drucksachen und Werbemittel gleichzeitig auf ÖAK-Titel und Nicht-ÖAK-Titel, ist durch eindeutige Zuordnung des Zeichens sicherzustellen, dass es sich nur auf die ÖAK-kontrollierten Titel bezieht.

(3) Das ÖAK-Zeichen darf nur in Verbindung mit Zahlen von Einzelkategorien und Summen verwendet werden, die gemäß den Richtlinien der ÖAK gemeldet und geprüft, und in deren Auflagenliste veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung eigenständiger Zahlen und Summenbildungen in Verbindung mit dem Zeichen der ÖAK oder unter Berufung der ÖAK geprüfte Zahlen ist unzulässig.
47. Das ÖAK-Zeichen darf ...
(1) Das ÖAK-Zeichen darf nur in einer der zeichnerischen Darstellung entsprechenden Form ohne Zusätze oder Änderungen verwendet werden. Eine Verquickung mit eigenen Geschäftszeichen ist nicht gestattet.

(2) Die Benutzung hat in einer dem Zweck des Zeichens angemessenen Art zu geschehen.
48. Die ÖAK übernimmt es, ...
Die ÖAK übernimmt es, Verletzungen des Zeichenrechts und Missbräuche des Zeichens auch gerichtlich zu verfolgen. Bei Verstößen der zur Führung des Zeichens Berechtigten gegen RL 46 ist der Vorstand der ÖAK berechtigt, nach erfolgloser Verwarnung die Weiterführung des Zeichens auf Zeit oder Dauer zu untersagen. Der Vorstand kann ferner je nach Schwere des Verstoßes Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen gemäß Statut § 15 beschließen.

F) Prüfung

49. Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe
Alle den Prüfern zur Kenntnis kommenden Geschäftsvorgänge des Verlages werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht jedes Prüfers.
Die Prüfer dürfen ohne Zustimmung der ÖAK für die Dauer ihrer Bestellung nicht für Verlage tätig werden. Bei den Prüfern dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 UGB angeführten Tatbestände.
50. Grundsätze
Die Mitglieder verpflichten sich bei Abgabe der Meldungen, nach bestem Wissen und Gewissen offen, richtig und fair zu verfahren, d.h. im Sinne des Vereinszweckes nur solche Zahlen in die jeweilige Kategorie zu inkludieren, die einer der Intention und dem Geist der Richtlinien gemäßen Betrachtungsweise entsprechen.

a) Zahlungen, die bei gesamthafter und wirtschaftlicher Betrachtungsweise für anderes zu leisten waren oder geleistet wurden, dürfen nicht als Zahlungen für Abonnements oder Einzelverkäufe als Umgehungsmöglichkeit herangezogen werden. Für deren Bewertung sind sämtliche mit dem Bezug des Werbeträgers verbundenen Leistungen heranzuziehen.
b) Die Verlage melden unter Einzelverkauf nur solche Exemplare, die ihrem Wissen nach auch über Wiederverkäufer zum üblichen Verkaufspreis verkauft werden.
c) Die Verlage legen von sich aus alle Umstände offen, die den Prüfern eine vollkommene Überprüfung der gemeldeten Zahlen und die Einhaltung der Grundsätze ermöglichen.
d) Für alle Prüfvorgänge sind auch die Geschäftsvorgänge zwischen dem Verlag und Verlagspartnern oder Dritten heranzuziehen, die die Prüfer für die Prüfung des Sachverhaltes für notwendig erachten.
e) Stellen die Prüfer im Prüfungszeitraum Abweichungen zwischen den Geschäftsunterlagen und den Darstellungen und/oder den Meldungen fest, so kann die Prüfung auf Beschluss des Vorstands auch auf Zeiträume ausgedehnt werden, die vor dem ursprünglichen Prüfungszeitraum liegen.
f) Die Prüfer werden bei begründeter Annahme, dass Auflagenmeldungen gegen den Geist der ÖAK-Richtlinien verstoßen, die Geschäftsstelle der ÖAK befassen.
51. Prüfung beim Verlag und bei Dritten
Die von der ÖAK beauftragten Prüfer sind berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die notwendigen Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung der gemeldeten Auflag enzahlen von Bedeutung ist. Dies umfasst auch die Einsicht in das Rechnungswesen, sofern dies erforderlich ist, um alle wichtigen Sachverhalte prüfen zu können.

Die Prüfung erfolgt in den Geschäftsräumen des Verlages. Zweitprüfungen können nach Abstimmung mit der ÖAK-Geschäftsstelle auch in der Kanzlei der Prüfer erfolgen.

Die Prüfung kann auch bei Dritten durchgeführt werden, sofern diese für den Verlag tätig wurden.

Unter „Dritten“ sind Tätigkeiten und Einrichtungen -ausgenommen der bloße Transport (z.B. Post, ÖBB, Luftfahrtlinien,...) - zu verstehen, die bezwecken, die Zeitungen und Zeitschriften entgeltlich oder unentgeltlich zum Endverbraucher zu bringen. Es kann sich um völlig unabhängige Dritte oder um Dritte handeln, die für den Verlag verbundene oder nahestehende Unternehmen darstellen. Die Verlage sind verpflichtet, selbst oder durch Dritte jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Prüfer für eine Prüfung der an die ÖAK gemeldeten.

In diesen Fällen ist seitens des Verlages und/oder der Drittfirma dafür Sorge zu tragen, dass die vorgelegten Unterlagen qualitativ jenen gleichgestellt sind, die bei der Prüfung einer Auflagenmeldung in einem Verlag mit eigener Druckerei oder Vertriebsabteilung und B uchhaltung anfallen. Auflagenzahlen für erforderlich erachten.

Der Umfang und die Tiefe der Einsicht in die Unterlagen bei Dritten bestimmen sich nach der zu prüfenden Auflagenkategorie; somit gelten die strengsten Anforderungen für die den Abonnements, dem Einzelverkauf und dem Selbstbedienungsverkauf von ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen herausgebrachten Tageszeitungen zuzuordnenden Exemplare.

Übersteigt der Anteil der Kolportage am Einzelverkauf 25 %, ist jedenfalls eine Sonderprüfung (wenn erforderlich bei Dritten) durchzuführen.

Kann eine Kontrolle des Verkaufs gemäß ÖAK-Richtlinien und der vom Prüfinstitut angeforderten Unterlagen im Verlag oder bei Dritten nicht erfolgen, so sind die Exemplare jener Kategorie zuzuordnen, für die jedenfalls der Nachweis erbracht werden kann.
52. Prüfungshäufigkeit
Die Auflagenmeldungen werden mindestens einmal jährlich überprüft. Zweitprüfungen werden bei den nach dem Zufallsprinzip ermittelten Verlagen durchgeführt.
53. Prüfungszeitraum
Die Prüfung umfasst grundsätzlich das Halbjahr. Als Grundlage dienen die für diesen Zeitraum erstatteten Auflagenmeldungen.
54. Prüfung bei in die ÖAK aufgenommenen Titel
Bei neuen ÖAK-Titeln erfolgt die Einstiegsprüfung vor der erstmaligen Veröffentlichung und erstreckt sich auf das abgelaufene Halbjahr .
55. Prüfausschuss (Grundsätzliches)
Zur Beratung von Fragen des Prüfbereiches kann vom Vorstand ein Prüfausschuss als beratendes Organ eingerichtet werden. Der Vorstand kann auch Aufgaben dem Prüfausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Vorsitzende des Prüfausschusses sowie die Mitglieder desselben können vom Vorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes bestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfausschusses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
56. Prüfausschuss Zusammensetzung und Arbeitsweise
Der Prüfausschuss besteht aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfausschusses jene Personen, die je nach Fragestellung tätig werden. Dabei ist zu beachten:
Zur Behandlung der Fragen gemäß RL 58 a tritt der Prüfausschuss in seiner Vollversammlung zusammen.
Die Fragen gemäß RL 58 b werden vom Vorsitzenden des Prüfausschusses, den Vertretern der Prüfinstitute und dem Vereinsgeschäftsführer behandelt.

Fragen gemäß RL 58 c entscheiden der Vorsitzende des Prüfausschusses und die Vertreter der Agenturen, wobei jeweils zwei in alphabetischer Reihenfolge in dreimonatigem Wechsel stimmberechtigt sind. Jener Agenturvertreter, der gegebenenfalls von dem Fall betroffen ist, nimmt wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teil, an seine Stelle tritt das nächstgereihte Agenturmitglied. Dies gilt auch für den Fall der Verhinderung. Der Vereinsgeschäftsführer/die Vereinsgeschäftsführerin und ein Vertreter des Prüfers nehmen als Auskunftspersonen an den Beratungen teil.

Für einzelne zur Klärung anstehende Fragen, die sich aus der laufenden Tätigkeit ergeben, sind ad hoc Arbeitsgruppen zu bilden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von weiteren Experten. Die Präsidentin/der Präsident der ÖAK wird regelmäßig über die Tätigkeit des Prüfausschusses und seiner Arbeitsgruppen informiert; sie/er wird zu den Sitzungen eingeladen
57. Aufgaben des Prüfausschusses
sind
a) Behandlung allgemeiner Prüffragen
darunter fallen
  • Ausarbeitung und Beratung von Änderungen der Prüfordnung.
  • Behandlung allgemeiner schwieriger Prüfungsfragen, die von den Prüfern dem Prüfausschuss vorgelegt werden.
  • Klärung laufender Fragen, die sich aus der Tätigkeit der Prüfer ergeben.
  • Generelle Besprechung der Prüfergebnisse.
  • Beratung von generellen Konsequenzen aus den Prüfergebnissen.
  • Weiterentwicklung des Prüfbereiches.

b) Besprechung und Auswertung von Prüfberichten
darunter fallen
  • Besprechung der einzelnen Prüfberichte, sofern sich besondere Auffälligkeiten ergeben.

  • Besprechung und Auswertung der Prüfberichte im Detail, soweit sie vom Prüfer zugänglich gemacht werden.

  • Allfällige Empfehlungen an den Vorstand über die weitere Vorgehensweise bei Beanstandungen - allenfalls Vorschläge für erweiterte Prüfungshandlungen.

  • Gegebenenfalls Anträge an den Vorstand, einschließlich von Vorschlägen für Sanktionen.


c) Wahrung der Richtlinien
Klärung offener Fragen in Auslegung der Richtlinien; diese Entscheidungen sind endgültig bei Bestätigung durch den Vorstand und haben präjudiziellen Charakter

d) Qualitätskontrolle

Prüfordnung

1. Verschiebung des Prüftermins
Beantragt ein Verlag die Verschiebung eines Prüftermins, der mit den ÖAK - Prüfern bereits vereinbart wurde, so entscheidet darüber die ÖAK-Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfer. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Prüftermin schriftlich bei der ÖAK-Geschäftsstelle eingereicht werden.
2. Unterbrechung der Prüfung
Jede ÖAK-Prüfung wird unter dem Grundsatz durchgeführt, dem Umstand der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen, dass sich der Verlag aus freien Stücken bereit erklärt hat, sich der Auflagenprüfung zu unterziehen. Soweit über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit Zweifel auftauchen, die durch Aussprache im Verlag nicht beseitigt werden können, ist die Prüfung zunächst zu unterbrechen und die ÖAK-Geschäftsführung zu informieren.
3. Mangelhafte Führung von Unterlagen
Ist wegen mangelhafter Unterlagen keine Feststellung der gemeldeten Auflagenzahlen möglich, wird die Prüfung ebenfalls unterbrochen und der ÖAK-Geschäftsstelle unverzüglich Bericht erstattet.
4. Prüfbericht
Über das Ergebnis jeder Prüfung erstattet der Prüfer einen schriftlichen Bericht, in dem auch eventuelle Abweichungen zwischen Meldung und festgestellten Zahlen eingetragen werden. Die Abweichungen sind zu erläutern und bei Bedarf alle benutzten Prüfunterlagen im Einzelnen zu benennen. Dem Verlag ist die für ihn vorgesehene Durchschrift des Prüfberichtes auszuhändigen. Der Verlag sendet den vollständig ausgefüllten Prüfbericht (inkl. Vollständigkeitserklärung innerhalb einer Woche an den Prüfer. Dieser Prüfbericht muss von der für die Meldung verantwortlichen Person und dem Geschäftsführer betreffend Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Zahlen unterfertigt werden. Entstehen bei einer Prüfung dennoch Zweifel, hat die Geschäftsführung des Verlages auf Verlangen des Prüfausschusses die Richtigkeit der Meldung eidesstattlich zu bestätigen.
5. Erhebungsbogen für Auflagedaten
Jeder Verlag muss für jeden der ÖAK-Prüfung unterstellten Titel einen Erhebungsbogen oder andere gleichwertige Unterlagen führen. Alle Aufzeichnungen müssen die der ÖAK gemeldeten Zahlen ausreichend erklären können und mit den gemeldeten Zahlen übereinstimmen. Andernfalls sind Überleitungen zur Verfügung zu stellen.
6. Prüfunterlagen
Alle für die ÖAK-Meldung wesentlichen innerbetrieblichen Anweisungen und Unterlagen über die Herstellung und den Vertrieb eines Werbeträgers sind schriftlich (auch elektronisch) zur Verfügung zu stellen und bis zum Abschluss der nächsten Prüfung aufzubewahren.
7. Lohndruck
Bei Lohndruck sind verpflichtend als Unterlagen für die Angaben über die Höhe der Druckauflagen beispielsweise Maschinenprotokolle der Druckmaschinen, die Rechnung des Fremddruckers mit Angabe der Höhe der Druck- und Bindeauflage sowie die Menge des Papierverbrauchs, ferner Buchhaltungskonten des Verlages vorzulegen.
8. Herstellung in der eigenen Druckerei
Bei Herstellung in der eigenen Druckerei sind verpflichtend Nachweise und Berechnungen für den Papierverbrauch sowie als Unterlagen beispielsweise schriftliche Druckanweisungen, Druckberichte, Auftragstaschen, Maschinenprotokolle der Druckmaschinen, innerbetriebliche Druckrechnungen, Papierrechnungen sowie Nachweise und Berechnungen für den Papierverbrauch vorzulegen.
Die Druckanweisungen sind vom verantwortlichen Sachbearbeiter des Vertriebs,die Druckberichte vom verantwortlichen Drucker zu unterzeichnen.
9. Vollständige Lieferscheine der Druckerei
Die Verlage sind verpflichtet, die unterschriebenen/gegengezeichneten Lieferscheine/Auslieferungsprotokolle oder sonstige geeignete Nachweise der Belieferung von der Druckerei an sämtliche Empfänger vorzulegen.
10. Abonnements, Einzelverkauf, SB -Verkauf, Großverkauf adressiert, Großverkauf unadressiert, Sonstige bezahlte Auflage
Abonnements, Einzelverkauf, Großverkäufe adressiert und Großverkäufe unadressiert sowie die Sonstige bezahlte Auflage sind im Vertrieb und in der Buchhaltung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus diesen Unterlagen muss insbesondere hervorgehen, dass die Lieferung dieser Exemplare gegen Entgelt erfolgt ist.

Als geeignete Unterlagen gelten u.a. Abodateien, Ausgangsrechnungen an Einzelbezieher, Ausgangsrechnungen an Grossisten und Buchhändler für deren Abonnenten sowie weitere Ausgangsrechnungen jeder Art, Postrechnungen, Abrechnungen mit den Zustellern, Lieferscheine und sonstige Versandnachweise sowie die entsprechenden Buchungs- und Zahlungsnachweise, Offene Postenliste und Buchhaltungskonten.

a) Abo, EV, SB-Verkauf
Für die Zuordnung zu den Abonnierten Exemplaren ist die volle Bezahlung der ausgestellten Faktura maßgeblich. Auch bei Zugabenabonnements, bei denen ein Aufpreis für den Gegenstand/die Leistung verrechnet wird, muss der volle Erlös der ausgestellten Faktura nachgewiesen werden.
Die Aufbereitung des Datenbestandes für gemeldete Ausgaben in einer auswertbaren Form liegt in der Verantwortung der Verlage.

Den Prüfern sind eine Liste der Aboaktionen und Preise bzw. die entsprechenden Werbefolder oder Ausdrucke aus dem Internet inklusive dem Nachweis des ortsüblichen Verkaufspreises mit Angabe des Angebotszeitraumes und der ÖAK-Erlösgruppe vollständig vorzulegen. Die Abodaten müssen mindestens folgende Details enthalten: Abo bezahlt bzw. unbezahlt, Mengen- und Preisgerüst, Zahlungsart, Kategorie/Aboart, Laufzeit (Beginn bzw. Ende des Abos), Zugaben (inkl. Zeitpunkt der Zugabe), Zustellart, Postleitzahl und Bundeslandzuordnung.

Abonnierte Exemplare, die länger als 3 Monate nicht bezahlt sind, sind in einer separaten Datei zur Verfügung zu stellen oder im Rahmen der Abodatei entsprechend zu kennzeichnen.

Für den Nachweis des Einzelverkaufs ist vom Verlag oder Grossisten für das zu prüfende sowie das vorangehende Halbjahr eine bestätigte Zusammenstellung über alle Lieferungen, alle Remissionen und alle Verkäufe vorzulegen. Darin sind sämtliche Verrechnungen, die diese Halbjahre betreffen, aufzunehmen.

Die Grossisten als Partner der Verlage oder die Verlage selbst haben alle Daten zur Prüfung der einzelnen Verkaufsstellen mit den gelieferten und retournierten Mengen vorzulegen und eine Prüfung der einzelnen Abrechnungen zwischen Verschleißern und Grossisten zu ermöglichen.

Für den SB-Verkauf (Exemplare, die gegen Entgelt abgegeben, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden) ist der Nachweis der ausgelieferten und entnommenen Exemplare zu erbringen. Die entsprechenden Unterlagen sind von den verantwortlichen Personen (Fahrer, Austräger) zu unterfertigen.
Pauschalvereinbarungen, in denen neben Verkäufen von Zeitungen/Zeitschriften/Magazinen andere Leistungen in Rechnung gestellt werden, werden nicht als Verkäufe im Sinn der ÖAK gerechnet.

Fakturierungen innerhalb eines Unternehmens werden nicht als Verkäufe im Sinn der ÖAK anerkannt.

Bei Gegengeschäften ist zunächst zu prüfen, ob die Grundsätze, die in der Präambel der ÖAK-Richtlinien festgehalten sind, erfüllt sind. Verkäufe im Sinne der ÖAK können nur durch entsprechende Zahlungseingänge nachgewiesen werden. Das Vorlegen einer Rechnung bzw. des Buchungsnachweises im Falle eines Gegengeschäftes ist nicht ausreichend.Verkäufe von Exemplaren an Drittunternehmen (Grossisten ausgenommen), die im Auftrag eines Verlages oder im Rahmen einer vom Verlag an das Drittunternehmen ausgelagerten Dienstleistung verbreitet werden, gelten nicht als Verkäufe im Sinn der ÖAK.

b) Großverkauf adressiert/unadressiert und Sonstige bezahlte Auflage
Die adressierten Großverkäufe sind durch entsprechende Adressdateien (Aufbewahrung der historischen Daten bis zur übernächsten Meldung) und Versandnachweise an die Einzelbezieher zu belegen. Diese Unterlagen sind dem Prüfer in den Verlagsräumlichkeiten vorzulegen. Falls dies nicht möglich ist und die Einsichtnahme bei Dritten erfolgt, trägt der Verlag dafür Sorge, dass die Unterlagen und Nachweise entsprechend den ÖAK -Richtlinien vorbereitet werden und übernimmt dafür die Kosten.
11. Erlösabstimmung
Der Nachweis der Verkaufserlöse muss so erfolgen, dass sich durch Umrechnung (Erlösabstimmung) der Verkauf Gesamt sowie die Entgeltliche Verbreitung des Berichtszeitraumes ermitteln lässt. Die Erlösabstimmung sollte nach den aufgeführten Grundsätzen erfolgen; der Prüfer muss jedoch den verlagsindividuellen Gegebenheiten Rechnung tragen. Diese Abstimmung hat der Verlag anhand einer Aufstellung der Verkauften Exemplare pro Preisklasse vorzulegen und eine Überleitung zu den verbuchten Erlösen zu erstellen. Den Prüfern sind sämtliche Erlöskonten und bei Bedarf Umsatzsteuerkonten, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen und Finanzamtsordner sowie die letzten geprüften Jahresabschlüsse zur Verfügung zu stellen.
Für eine periodengerechte Abgrenzung der Erlöse ist zu sorgen. Für den Stummen Verkauf (siehe Punkte 20, 23 der RL) ist der Nachweis der ausgelieferten und gegen Entgelt entnommenen Exemplare zu erbringen. Die entsprechenden Unterlagen sind von den verantwortlichen Personen zu unterfertigen. Für eine periodengerechte Abgrenzung der Erlöse ist zu sorgen.
12. Getrennte Auflagenprüfung
Mehrere Titel oder mehrere Teilbelegungseinheiten sind in den Abrechnungsunterlagen so auszuweisen, dass ihre getrennte Auflagenprüfung möglich ist.
13. Regionalauflagen
Bei Meldung des Bundeslandbezogenen Ausweises sind alle oben angeführten Dateien so aufzubereiten, dass aufgrund der Angabe der Adresse die Prüfung des Bundeslandes möglich ist.
14. Remissionen und Nachweis im KR -Verfahren
Die Remissionen sind so zu erfassen, dass ihre Höhe und die dafür verrechneten Gutschriftbeträge jederzeit nachgeprüft werden können. Für die Remissionserfassung ist ein gesondertes Remissionskonto pro Objekt bzw. Ausgabe zweckmäßig, aus dem sich die Stückzahlen nach Sparten oder Preisgruppen und Gutschriftbeträgen ergeben.
Als Nachweisunterlagen bei Anwendung des Verfahrens der Körperlosen Remission (KR-Verfahren) gelten die Remissions-Aufstellungen der Grossisten, die EDV-Gutschriftjournale mit Summen der Stückzahlen sowie der Gutschriftbeträge.
15. Mitglieder - und Kundenexemplare
Mitgliederexemplare sind durch folgende Unterlagen nachzuweisen: Mitgliederdateien, in die dem Prüfinstitut Einsicht gewährt wird, Vereinsregisterauszug und Vereinsstatuten. Kundenexemplare sind durch Kundendateien eines Unternehmens, in die dem Prüfinstitut Einsicht gewährt wird, nachzuweisen.
Als weitere Unterlagen für die Auslieferung an Einzeladressen dienen Postgebührenabrechnungen, Abrechnungen mit den Zustellern und andere Versandnachweise.
16. Gratisvertrieb
Freistücke können belegt werden durch Freistück-, Versand- bzw. Empfängerdateien mit Angabe Stückzahlen, Postgebühren- und Austrägerabrechnungen mit Angabe der Stückanzahlen nebst den entsprechenden Buchungsbelegen, Lieferscheine oder sonstige (interne) Versandanweisungen, Abrechnung beauftragter Dienstleister über die Verbreitung, die Bestätigungen der Werbe- und Anzeigenabteilung über empfangene und verteilte Werbestücke, eine Aufstellung über den Versand von Werbestücken mit Portonachweis, Anforderungs- und Empfangsbelege über Werbestücke der Werbe- und Anzeigenabteilung bzw. der Träger und Agenturen. Der adressierte Gratisvertrieb ist durch entsprechende Adressdateien (Aufbewahrung der historischen Dateien bis zur übernächsten Meldung) und Versandnachweise an die Einzelbezieher zu belegen.

Die Gratisverteilung ist durch Aufstellungen, aus denen der Name des Verteilers, Verteilzeitraum und -ort mit Angabe der Stückanzahl hervorgehen, Honorarnoten, Übernahmebestätigungen und ähnliches nachzuweisen.

Durch Auslegen verbreitete Freistücke sind darüber hinaus durch Empfangsbescheinigungen der Auslegestellen mit Stempel und Unterschrift, Ausgabenummer und Exemplarmenge sowie Auslegezeitraum nachzuweisen. Die Empfangsbescheinigungen sind so zu führen, dass sich aus ihnen auch die Zahl der Auslegestellen ergibt.

Durch Hausverteilung verbreitete Zeitschriftenexemplare sind nachzuweisen durch Abrechnungsunterlagen über stückzahlabhängige Entlohnung der Träger/Verteiler, Trägerlisten mit Routen unter Angabe der Anzahl der zu beliefernden Haushalte und Anzahl der zur Verteilung übergebenen Exemplare, Bestätigungen der Träger über tatsächlich verteilte Exemplare, Verteilprotokolle. Zusätzlich ist die Anzahl der Haushalte im Verbreitungsgebiet durch amtliche oder gleichwertige statistische Unterlagen nachzuweisen.
17. Nachweis SB
Auch für nicht entnommene Exemplare aus SB (entgeltlich oder unentgeltlich) ist sowohl der Nachweis der Bestückung als auch für die nicht entnommenen Exemplare zu erbringen.
18. Sonstige Nachweise
Außer den bereits genannten Unterlagen sind alle sonstigen Verlagsnachweise, die eine Kontrolle der Auflagenmeldung ermöglichen, für die Prüfung zur Verfügung zu stellen.
19. Unterlagen
Sämtliche Unterlagen für die Prüfung müssen vom Verlag in Österreich und in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die Unterlagen sind dem Prüfer in den Verlagsräumlichkeiten vorzulegen. Falls dies nicht möglich ist und die Einsichtnahme bei Dritten erfolgt, trägt der Verlag dafür Sorge, dass die Unterlagen und Nachweise entsprechend der ÖAK-Richtlinien vorbereitet werden und übernimmt dafür die Kosten.
20. Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen
Damit jeder Prüfer seine Aufgaben erfüllen kann, müssen alle für die Erstellung der Auflagenmeldung verwendeten und zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Unterlagen am Ort der Prüfung und zu dem festgesetzten Prüfungstermin vollständig vorliegen. Sie müssen so geführt sein, dass der Prüfer die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen ist vom Verlag oder Dritten zu bestätigen.
21. Veröffentlichung der Prüfergebnisse/Korrekturlisten
Die ÖAK trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung, soweit Abweichungen zwischen Darstellung und/oder Meldung und geprüften Zahlen vorliegen, deutlich und gegebenenfalls mit einem Kommentar zu den Fehlmeldungen veröffentlicht werden. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob aufgrund der abgegebenen unrichtigen gemeldeten Auflagenzahlen Sanktionen wegen Verfälschung von Daten verhängt wurden.
22. Sanktionen
Bei unrichtiger Darstellung und/oder Meldung von Auflagenzahlen, die anlässlich der Prüfung festgestellt wird, sowie bei Verletzung der Vollständigkeitserklärung (siehe insbesondere Punkte 52 und 53 der Richtlinien, sowie Punkt 20 der Prüfordnung) kann der Vorstand der ÖAK Sanktionen verhängen. Diese sind im §15 der Statuten geregelt
23. Nicht abgeschlossene Prüfung
Kann die Prüfung mangels vollständiger Vorlage der Unterlagen nicht abgeschlossen werden oder verweigert der Verlag die Anerkennung des Prüfergebnisses, so ist dies ebenfalls zu veröffentlichen
24. Gesamtverantwortung
Der Verlag hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die ÖAK-Meldung und Prüfung verantwortliche(n) Person(en) -auch bei einem Wechsel - mit den Prüferfordernissen und den erforderlichen Unterlagen vertraut ist/sind.

Der Verlag hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Umstellung des Vertriebt- oder Abosystems von Titeln, die bereits an der ÖAK teilnehmen, die Aufbereitung der Daten und die Prüfbarkeit weiterhin gleich gegeben ist und das System intern entsprechend getestet wurde.